Schlagwort-Archive: Handelsregister

Umwandlung einer im Handelsregister eingetragenen StB & WP GmbH in eine KG möglich?

Umwandlung einer im Handelsregister eingetragenen StB & WP GmbH in eine KG möglich?

Kernaussage

Eine bereits eingetragene Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH kann nicht in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt werden, wenn die Gesellschafter die „klassischen“ Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsaufgaben wahrnehmen. Zwar kann auch eine KG als Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüfergesellschaft anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Sachverhalt

Im Mai 2012 beschlossen die 4 Gesellschafter der 2002 durch Gesellschaftsvertrag gegründeten und eingetragenen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft den Formwechsel in die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Komplementärin sollte die im Dezember 2011 gegründete Verwaltungs-GmbH werden. Die 4 Gesellschafter übernahmen Kommanditanteile von insgesamt 100.000 EUR. Im Mai 2012 wurde der Formwechsel zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück. Gegen die Entscheidung legten die Gesellschafter Beschwerde ein.

Entscheidung

Die Beschwerde vor dem Kammergericht hatte keinen Erfolg. Um einen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz durchführen zu dürfen, muss die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers fortbestehen. Die Identitätswahrung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Beim Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft muss nämlich der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Formwechsels den Vorschriften der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) genügen, namentlich ein Handelsgewerbe ausweisen. Dies gilt auch für die KG. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer üben jedoch kein Gewerbe aus. Eine gewerbliche Tätigkeit ist mit dem Beruf des Steuerberater und Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar. Somit ist einer Kapitalgesellschaft von Freiberuflern damit ein Formwechsel in die Rechtsform der Personengesellschaft versagt. Sofern daneben auch Treuhandtätigkeiten ausgeübt werden, ändert dies nichts an dem freien Beruf.

Konsequenz

Das Gericht hält an dem freiberuflichen nichtgewerblichen Charakter des Kerns der Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeiten fest. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zugelassen und bleibt abzuwarten.

Vertretungsbefugnis einer Limited endet mit deren Löschung im englischen Handelsregister

Vertretungsbefugnis einer Limited endet mit deren Löschung im englischen Handelsregister

Rechtslage

Besteht Grund zu der Annahme, dass eine „private company limited by shares“ (Ltd.) nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt, kann die englische Registerbehörde die Ltd. löschen. Dies ist oftmals der Fall, wenn die Ltd. ihren Pflichten zur Einreichung der Jahresabschlüsse nicht nachkommt. Erfolgt die Löschung, bestimmen sich die Rechtsfolgen in erster Linie nach dem englischen Gesellschaftsrecht. Im Fall der Auflösung aufgrund von Versäumnissen der bisherigen gesetzlichen Vertreter endet deren Vertretungsbefugnis. Sie handeln ab dem Zeitpunkt der Löschung ohne Befugnis und haften daher persönlich und unbeschränkt. Vom Registergericht ist sodann ein Nachtragsliquidator oder ein Abwesenheitspfleger zu bestellen. Im finanzgerichtlichen Prozess ist die Ltd. anderenfalls nicht handlungs- und prozessfähig.

Sachverhalt

Infolge einer Steuerfahndungsprüfung hatte das Finanzamt gegen eine Ltd. mit Sitz in England aufgrund von Veräußerungsgewinnen in Deutschland Körperschaftsteuer festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war die Ltd. im englischen „Companies House“ (Handelsregister) gelöscht und aufgelöst. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob eine deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft für die Ltd. Klage und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Der für die Ltd. auftretende Prozessvertreter beruft sich auf eine vom „director“ nach Löschung ausgestellte Prozessvollmacht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde über die Aussetzung der Vollziehung entschieden.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag mangels wirksamer Beauftragung der Rechtsanwaltsgesellschaft als unzulässig zurück. Zwar ist die infolge der Löschung beendete Ltd., wie auch eine inländische Kapitalgesellschaft, für Zwecke des Besteuerungsverfahrens so lange als fortbestehend anzusehen, wie sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat. Allerdings kann die Ltd. nicht mehr durch den bisherigen vertretungsberechtigten „director“ handeln. Dieser konnte daher keine Vollmacht erteilen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem ehemaligen „director“ der Ltd. auferlegt, weil er das Verfahren bzw. das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat.

Konsequenz

Im Zusammenhang mit der Ltd. treten in der Praxis häufig Probleme auf. Die prozessrechtlichen Folgen der Auflösung einer Ltd. sind weitgehend ungeklärt. Auch bleibt die Frage offen, ob das Finanzamt den Steuerbescheid mangels fortbestehender Vertretungsberechtigung wirksam bekannt geben konnte. Das Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.

Parteifähigkeit einer im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH

Parteifähigkeit einer im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH

Kernaussage

Eine GmbH, deren letzter Geschäftsführer sein Amt niederlegt, ist nicht mehr prozessfähig und eine gegen sie gerichtete Klage ist mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig. Daran ändert auch die gesetzliche Bestimmung, wonach der Gesellschaft beim Fehlen eines Geschäftsführers Schriftstücke zugestellt werden können, nichts (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in der Fassung des MoMiG). Durch die Löschung einer vermögenslosen GmbH kann diese mangels Rechtsfähigkeit nicht mehr Partei eines Rechtsstreits sein. Sie bleibt jedoch parteifähig, wenn der Kläger substantiiert behauptet, dass bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden sei.

Sachverhalt

Die 5 Beklagten sind Kommanditisten einer GmbH & Co. KG in Liquidation. Die weitere Beklagte, eine GmbH, ist bzw. war deren persönlich haftende Gesellschafterin. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Auf dieser Grundlage wurde gegenüber dem Kläger dessen Ausschluss aus der Gesellschaft erklärt. Der Kläger erhob Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen diesem Beschluss; zuvor hatte der einzige Geschäftsführer der beklagten GmbH in der Gesellschafterversammlung mitgeteilt, sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen. Das OLG hatte die Klage als unzulässig abgewiesen; auf die Revision des Klägers verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidung

Die GmbH war nicht mehr prozessfähig, da sie mit der Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers ihren gesetzlichen Vertreter verloren hat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden lediglich Zustellungsmängel geheilt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG), nicht aber die Grundsätze der Prozessfähigkeit geändert, denn die Prozessführung beinhaltet auch, dass Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abgegeben werden können. Das OLG hätte daher auf die Möglichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers oder eines Notgeschäftsführers hinweisen müssen. Der BGH gab zu bedenken, dass der beklagten GmbH auch gänzlich die Parteifähigkeit fehlen könne, denn die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert. Die Gesellschaft ist dann materiell-rechtlich nicht mehr existent. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht, das die durch das MoMiG eingeführten Regelungen zur Vermeidung der Führungslosigkeit einer GmbH nur punktuell wirken. Legt der Geschäftsführer jedoch sein Amt zur Unzeit nieder und kommen die Gesellschafter ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers nicht nach, drohen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und ggf. sogar der Gläubiger.