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Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung

Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung

Kernaussage
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist gekennzeichnet durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis der beteiligten Gesellschaften, nämlich der beherrschenden Gesellschaft (Organträger) und der beherrschten juristischen Person (Organgesellschaft). Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht München nun als weitere Voraussetzung festgelegt, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss.

Sachverhalt
Streitig ist, ob zwischen der Klägerin (eine Verwaltungs-GmbH) und einem Verein (e. V.) eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und damit die Geschäftsführerleistungen der Klägerin nicht umsatzsteuerbar sind. Die An der klagenden GmbH besaß ein Verein, der eine Kinderkrippe, einen Kindergarten sowie eine Grund- und Hauptschule betrieb, 88 % der Anteile. Nach erfolgter Anteilsübertragung wurde die GmbH zum Vorstand des Vereins gewählt. Die bisherigen 3 leitenden Angestellten des Vereins wurden zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der GmbH bestellt. Nach der Vereinssatzung konnte der Vorstand nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung abberufen werden. In einer Vereinbarung zwischen dem Verein und der GmbH wurde festgehalten, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte der GmbH eine vorherige Zustimmung durch den Verwaltungsrat des Vereins nötig sei. Die vom Verein an die GmbH gezahlte Vergütung für die Geschäftsführung wurde von der GmbH nicht der Umsatzsteuer unterworfen, da wegen eines angenommenen Organschaftsverhältnisses von einem nicht steuerbaren Innenumsatz ausgegangen wurde. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung war das Finanzamt allerdings der Meinung, dass es sich um steuerbare und steuerpflichtige Umsätze handle. Eine Organschaft scheitere an der organisatorischen Eingliederung der GmbH in den Verein, da diese die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich führe. Hiergegen wandte sich die GmbH und unterlag.

Entscheidung
Es fehlte hier an der organisatorischen Eingliederung. Diese besteht zwischen 2 Körperschaften regelmäßig bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen beider Gesellschaften. Vorliegend verfügte der Verein im Hinblick auf die Geschäftsführerleistungen der GmbH nicht über eine beherrschende Stellung und insbesondere nicht über die von der Rechtsprechung geforderte besondere Einwirkungsmöglichkeit. Zwar bestand zwischen den Geschäftsführungsorganen der GmbH und des Vereins eine Personenidentität, weil die 3 leitenden Vereins-Angestellten auch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH waren. Gleichwohl begründete diese Konstellation keine organisatorische Eingliederung der GmbH, da der Verein hier seinen Willen gerade nicht gegenüber der GmbH-Geschäftsführung durchsetzen konnte. Denn die GmbH war nach der Vereinssatzung der einzelvertretungsberechtigte Vorstand des Vereins und konnte nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Damit bestand kein umfassendes Weisungsrecht des Vereins gegenüber der Geschäftsführung der GmbH, da diese als geschäftsführendes Organ den Willen des Vereins bildete und daher nicht gleichzeitig dessen Willen unterworfen sein konnte.

Konsequenz
Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der Wille des Vereins immer identisch mit dem Willen der GmbH war, weshalb der Verein die GmbH durch die Art und Weise der Geschäftsführung gerade nicht beherrschen konnte. Vielmehr war aus diesem Grunde auch nicht erkennbar, ob der Verein oder die GmbH als herrschendes oder abhängiges Unternehmen anzusehen war. Das Urteil ist rechtskräftig.

Neues vom BMF zur organisatorischen Eingliederung bei Organschaften

Neues vom BMF zur organisatorischen Eingliederung bei Organschaften

Kernaussage
Ist ein Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert, so liegt eine Organschaft vor. Das eingegliederte Unternehmen (Organgesellschaft) verliert umsatzsteuerlich seine Selbständigkeit. Der Organträger tritt dafür in die Stellung der Organgesellschaft ein.

Rechtslage 
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte in 2013 seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Vorliegens einer organisatorischen Eingliederung an die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst. Insbesondere für Organschaften, in denen die Geschäftsführungen von Organträger und -gesellschaft nicht personenidentisch besetzt sind, war nun fraglich, ob diese weiterhin die Voraussetzungen für die Annahme einer Organschaft erfüllen. Das BMF hatte den Unternehmen eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2013 eingeräumt, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

Neue Verwaltungsanweisung 
Das BMF hat nun die zuvor genannte Frist auf den 31.12.2014 verlängert, um den Unternehmen zusätzliche Zeit zu geben, um gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen umzusetzen.

Konsequenz
Bestehende Organschaften bzw. Unternehmensgruppen, die für eine Organschaft in Frage kommen, sollten nun die voraussichtlich letzte Gelegenheit nutzen, um zu prüfen, ob sich Handlungsbedarf ergibt. Dieser kann sowohl Maßnahmen mit dem Ziel betreffen, bestehende Organschaften zu retten, als auch diese zu beenden. Letzteres kann z. B. durch die Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers in der Organgesellschaft, der dem Leitungsgremium des Organträgers nicht angehört, erreicht werden. Die betroffenen Unternehmen sollten nicht mehr zögern, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen, da die Umsetzung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen Zeit benötigt.

Organschaft: BMF bezieht Stellung zur organisatorischen Eingliederung

Organschaft: BMF bezieht Stellung zur organisatorischen Eingliederung

Kernaussage
Ist ein Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert, so liegt eine Organschaft vor. Das eingegliederte Unternehmen (Organgesellschaft) verliert umsatzsteuerlich seine Selbstständigkeit. Der Organträger tritt dafür in die Stellung der Organgesellschaft ein.

Rechtslage
In mehreren Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in 2010 und 2011 grundsätzliche Feststellungen zur organisatorischen Eingliederung getroffen. Die verunsicherte Praxis wartete schon seit geraumer Zeit auf eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums (BMF). Diese ist nun erfolgt.

Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des BMF ist entscheidend für die Annahme einer organisatorischen Eingliederung, dass sichergestellt ist, dass die Organgesellschaft keine Entscheidungen gegen den Willen des Organträgers trifft. Im Regelfall setzt dies eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen von Organträger und Organgesellschaft voraus. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Geschäftsführungen identisch besetzt sind. Liegt keine vollständige Identität vor, ist die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis bei der Tochtergesellschaft entscheidend. So liegt z. B. keine organisatorische Eingliederung vor, wenn ein einzelvertretungsberechtigter Fremdgeschäftsführer bei der Tochtergesellschaft tätig ist. Hier müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, damit eine organisatorische Eingliederung vorliegt (z. B. „Letztentscheidungsrecht“ eines personenidentischen Geschäftsführers). Daneben kann sich eine organisatorische Eingliederung auch ergeben, wenn leitende Mitarbeiter des Organträgers Geschäftsführer bei der Organgesellschaft sind. Ist auch dies nicht gegeben, muss die Muttergesellschaft institutionell abgesicherte, unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten besitzen, um eine Organschaft zu erreichen, z. B. durch einen Beherrschungsvertrag nach den aktienrechtlichen Vorschriften.

Konsequenzen
Betroffene Unternehmensgruppen sollten anhand der vom BMF vorgegebenen Kriterien prüfen, ob eine Organschaft – noch oder erstmals – gegeben ist oder nicht. Entspricht das Ergebnis nicht den Vorstellungen der Unternehmen, ist zu prüfen, ob und wie dies geändert werden kann. Liegt z. B. eine Organschaft vor und ist diese unerwünscht, so kann diese durch die Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers in der Organgesellschaft, der nicht aus dem Leitungsgremium des Organträgers stammt, beendet werden. Hierbei sind allerdings auch außersteuerliche Aspekte zur berücksichtigen.