Corona-Hilfen für Selbstständige als beitragspflichtiges Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Urteil L 4 KR 82/24 vom 19.06.2024

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu mildern, wurden verschiedene staatliche Maßnahmen ergriffen. Das Programm „Soforthilfe Corona“ unterstützte Unternehmen und Selbstständige, die im Frühjahr 2020 infolge der Pandemie in eine existenzbedrohende Lage gerieten und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat nun klargestellt, dass auch diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterliegen.

Hintergrund des Falls

Ein hauptberuflich Selbstständiger aus dem Landkreis Emmendingen erhielt im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ von der Landeskreditbank Baden-Württemberg. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte diesen Zuschuss im Einkommensteuerbescheid für 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daraufhin legte die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig versicherten Klägers den Zuschuss der Beitragsberechnung zugrunde.

Der Kläger wandte sich gegen diese Beitragsberechnung, da er den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Er argumentierte, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse.

Entscheidung des Gerichts

Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage des Klägers ab, und auch seine Berufung beim Landessozialgericht blieb erfolglos. Der entscheidende 4. Senat des LSG führte aus, dass die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu werten seien. Der erhaltene Zuschuss sei nicht als Darlehen, sondern als nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss anzusehen.

Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers diene nur dazu, eine „Überkompensation“ zu vermeiden. In dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss zurückzahlt, könne er dies einkommensmindernd geltend machen, was zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage führen würde.

Rechtslage

Nach § 15 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Nach § 240 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) werden die Beiträge freiwilliger Mitglieder auf Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids vorläufig festgesetzt und nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids endgültig festgesetzt.

Fazit

Das LSG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass Corona-Hilfen, die als Zuschuss gezahlt wurden, als beitragspflichtiges Einkommen zu behandeln sind. Auch wenn der Zuschuss später zurückgezahlt werden muss, ändert dies nichts an der Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Zuflusses. Die Rückzahlung kann jedoch in dem entsprechenden Jahr einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg