Schlechte Nachrichten für viele Soloselbstständige und Unternehmen in Nordrhein-Westfalen: Wer gehofft hatte, die ungeliebte Rückforderung der Corona-Subventionen durch Aussitzen oder Berufung auf den Zeitablauf abwenden zu können, hat vor Gericht einen herben Dämpfer erhalten. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass einer NRW-Soforthilfe 2020 Rückzahlung die Einrede der Verjährung in den allermeisten Fällen nicht entgegensteht. Damit festigen die Richter die Position des Landes – Unternehmer sollten jetzt genau hinschauen, welche Optionen ihnen noch bleiben.
Warum wehrte sich der Unternehmer gegen die Rückforderung?
Im konkreten Fall erhielt ein selbstständiger Unternehmer im Frühjahr 2020 eine vorläufige Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro. Im späteren Verfahren reichte er das (vom Oberverwaltungsgericht inzwischen ohnehin als rechtswidrig eingestufte) Rückmeldeformular ein, um seinen Liquiditätsengpass nachzuweisen. Das Land NRW verschickte daraufhin im Dezember 2021 per einfacher E-Mail einen Schlussbescheid, der eine Rückzahlung von 7.000 Euro festsetzte.
Der Kläger zog vor Gericht und argumentierte mit einer doppelten Verteidigungslinie: Er habe diese E-Mail im Dezember 2021 niemals erhalten und erst viel später durch eine Mahnung davon erfahren. Folglich, so seine Argumentation, sei der Rückzahlungsanspruch des Landes mittlerweile schlichtweg verjährt.
Wie hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden?
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 01.06.2026 (Az. 16 K 2257/26) vollumfänglich ab. Die Begründung der Richter ist für die gesamte Beraterpraxis von enormer Bedeutung:
- Keine Verjährung der Behördenbefugnis: Das Recht der Behörde, einen endgültigen Schlussbescheid zu erlassen, verjährt nicht.
- Start der Verjährungsfrist erst bei Schlussbescheid: Die Verjährungsfrist für den eigentlichen Rückzahlungsanspruch beginnt überhaupt erst dann zu laufen, wenn der Schlussbescheid erlassen wurde. Denn erst ab diesem Moment ist der Anspruch für das Land NRW rechtlich durchsetzbar.
- Erheblichkeit des Zugangs: Ob der Bescheid den Kläger nun bereits im Dezember 2021 oder erst später im Rahmen einer Akteneinsicht erreicht hat, war für die Frage der Verjährung somit völlig unerheblich.
Das Gericht stellte zudem klar, dass frühere verbraucherfreundliche Urteile (wie das VG-Urteil vom 06.12.2024, Az. 16 K 703/24, bei dem es um Verzichtserklärungen ging) auf diese Konstellation ausdrücklich nicht übertragbar sind.
Welche Praxistipps gelten jetzt für betroffene Unternehmer?
Wenn Sie mit einer Rückforderungsforderung für die NRW-Soforthilfe konfrontiert sind, sollten Sie die Flinte nicht ins Korn werfen – aber die Strategie wechseln. Das Argument der Verjährung greift nach dieser Rechtsprechung nur noch in seltenen Ausnahmefällen.
Unsere Handlungsempfehlungen für Ihr Unternehmen:
- Inhaltliche Prüfung statt Formalia: Da der formale Joker „Verjährung“ meist ausfällt, muss der Schlussbescheid inhaltlich geprüft werden. Stimmt die Berechnung des Liquiditätsengpasses durch die Behörde? Wurden alle betrieblichen Sachkosten korrekt berücksichtigt?
- Rechtsmittel einlegen: Gegen das aktuelle Urteil des VG Köln kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster gestellt werden. Wenn Ihr Bescheid erhebliche materielle Fehler aufweist, lohnt sich der Klageweg weiterhin.
- Zahlungserleichterungen prüfen: Sollte die Rückzahlungspflicht dem Grunde nach rechtmäßig sein, können über die Bezirksregierungen oft Ratenzahlungen oder Stundungen vereinbart werden, um die Liquidität Ihres Betriebs nicht akut zu gefährden.
Passend dazu auf unserer Website: Rückzahlung von Corona-Hilfen
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.