„Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat forciert leichtere Einziehung illegaler Gewinne

Thema: Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) – Erweiterung der Einziehungsvorschriften.

Referenz: Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026.

Das Thema „Cum-Ex“ bleibt weiterhin im Fokus der Gesetzgebung. Aktuell hat der Bundesrat eine Initiative gestartet, um sicherzustellen, dass illegale Gewinne aus solchen Geschäften künftig lückenloser vom Staat eingezogen werden können.

Was ist das Ziel der Gesetzesänderung?

Bisher gab es eine juristische Feinheit, die es manchen Beteiligten an Cum-Ex-Geschäften ermöglichte, ihre Honorare zu behalten. Wenn Beteiligte (wie Leerverkäufer) bereits bezahlt wurden, bevor der eigentliche Steuerschaden beim Staat eintrat, konnten diese Gelder nach aktueller Rechtslage oft nicht zurückgefordert werden. Man sprach hier von einer Zahlung „für die Tat“ statt „durch die Tat“.

Warum betrifft das die Steuerrechtspflege?

Der Gesetzgeber möchte klarstellen, dass es keinen Unterschied machen darf, zu welchem Zeitpunkt die Belohnung für ein illegales Geschäft fließt. Wer an kriminellen Strukturen verdient, soll diese Gewinne nicht behalten dürfen – egal, wie komplex das Zahlungskonstrukt aufgebaut ist.

Was bedeutet das für die Zukunft?

  • Strengere Haftung: Die Hürden für die staatliche Einziehung von Vermögenswerten bei Dritten werden gesenkt.
  • Signalwirkung: Der Staat korrigiert hier einen handwerklichen Fehler im Strafgesetzbuch, um die Gerechtigkeitslücke bei der Aufarbeitung großer Steuerskandale zu schließen.

1. Kern des Gesetzentwurfs

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, der die konsequente Einziehung von Erträgen aus illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sicherstellen soll. Im Fokus steht die Ausweitung der Einziehung bei Dritten.

2. Die rechtliche Problematik: „Durch“ vs. „Für“ die Tat

Die aktuelle Rechtslage im StGB weist eine Lücke bei der Abschöpfung von Tatvorteilen auf:

  • Bisherige Lage: Erträge können bei Dritten eingezogen werden, wenn sie diese „durch die Tat“ erlangt haben.
  • Die Lücke: Bei Cum-Ex-Geschäften erhalten Leerverkäufer ihre Entlohnung oft in einem frühen Stadium vom Leerkäufer. Da die eigentliche Steuerhinterziehung (Steuererklärung/-erstattung) erst zeitlich verzögert stattfindet, stammen diese Vorab-Zahlungen rechtlich gesehen nicht „durch die Tat“, sondern werden „für die Tat“ gewährt.
  • Folge: Nach derzeitiger Dogmatik können diese frühen Zahlungen bei den beteiligten Dritten oft nicht eingezogen werden.

3. Hintergrund: Korrektur eines gesetzgeberischen Versehens

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte bereits 2025 fest, dass diese Differenzierung ein unbeabsichtigtes Versehen des Gesetzgebers war. Eine unterschiedliche Behandlung von Erträgen, die „durch“ oder „für“ eine Tat erlangt wurden, sei rechtspolitisch nicht gewollt.

4. Weiterer Verfahrensgang

Der Entwurf wird nun dem Bundestag zugeleitet, nachdem die Bundesregierung die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Die zeitliche Umsetzung liegt in der Entscheidungsgewalt des Bundestages.


Wir beobachten den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag genau und halten Sie über die Auswirkungen auf das Wirtschaftsstrafrecht und die steuerliche Compliance auf dem Laufenden.