Thema: Abgrenzung Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) bei Profisportlern
Referenz: FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2026 – 10 K 48/25 E,G (n. rkr. – BFH-Az.: X B 40/26)
Für junge Talente und Profisportler ist der erste große Ausrüstervertrag ein Meilenstein. Doch steuerlich lauert hier eine oft unterschätzte Falle: Das Finanzamt stuft solche Verträge gerne als „Gewerbebetrieb“ ein, was die Zahlung von Gewerbesteuer nach sich ziehen kann.
Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (vom 31.03.2026) bringt nun wichtige Klarstellungen für Sportler:
Die gute Nachricht: Sportlicher Erfolg ist kein Gewerbe Im entschiedenen Fall erhielt ein Nachwuchsspieler Prämien für seine ersten Tore und Einsätze in der Profi-Liga. Das Gericht stellte klar:
- Werden Gelder nur für sportliche Leistungen gezahlt, ist das kein Gewerbe.
- Die kostenlose Bereitstellung von Schuhen oder Trikots durch einen Ausrüster ist lediglich die Überlassung von „Arbeitsmitteln“ und kein steuerpflichtiges Honorar.
Wann wird es kritisch? Eine gewerbliche Tätigkeit liegt meist erst dann vor, wenn die aktive Werbetätigkeit (z. B. Fotoshootings, Social-Media-Kampagnen, aktive Markenbotschafter-Rolle) im Vordergrund steht und nicht mehr nur die rein sportliche Leistung belohnt wird.
Warum das Urteil wichtig für Sie ist: Wird ein Vertrag fälschlicherweise als gewerblich eingestuft, fällt nicht nur Gewerbesteuer an, sondern es ergeben sich auch komplexe Fragen zur Bilanzierung (z. B. ob man den eigenen Namen als „Wirtschaftsgut“ abschreiben darf). Das Gericht hat hier deutlich gemacht, dass man bei Nachwuchsverträgen genau hinschauen muss.
Wichtiger Hinweis: Da das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof weitergeführt wird, bleibt die Rechtslage spannend. Wir empfehlen, bestehende Verträge frühzeitig prüfen zu lassen, um böse Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden.
1. Sachverhalt und Streitpunkt
Ein junger Profi-Fußballer schloss einen fünfjährigen Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller (Marke K.). Neben der kostenfreien Produktüberlassung erhielt er Prämien für sportliche Meilensteine (Einsätze, Tore). Das Finanzamt qualifizierte diese Einnahmen als gewerbliche Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger hingegen begehrte – für den Fall der Gewerblichkeit – die Abschreibung seines Namensrechts (Teilwertabschreibung), was das Finanzamt mit dem Argument ablehnte, ein Junior verfüge noch nicht über ein kommerzialisierbares Namensrecht.
2. Entscheidung des FG Düsseldorf
Das Gericht widersprach der Einordnung als Gewerbebetrieb und qualifizierte die Einnahmen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG:
- Leistungsprämien: Diese wurden ausschließlich für sportliche Erfolge (Tore, Einsätze) gezahlt, nicht für das Tragen der Produkte oder eine aktive Werbehandlung.
- Produktüberlassung: Die kostenlose Ausrüstung stellt lediglich die Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel dar und hat keinen Vergütungscharakter.
- Fehlende Gewinnerzielungsabsicht: Zwar mag die Motivation des Herstellers die Etablierung eines „Markenbotschafters“ sein, im konkreten Fall fehlte es jedoch an der für § 15 EStG erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der Tätigkeit selbst.
3. Konsequenzen für die Praxis
- Gewerbesteuer: Der Gewerbesteuermessbescheid wurde ersatzlos aufgehoben.
- Namensrecht: Da keine gewerbliche Tätigkeit vorlag, kam auch eine Abschreibung auf das Namensrecht nicht in Betracht.
- Verfahrensstand: Das Urteil ist aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (X B 40/26) noch nicht rechtskräftig.