Das Finanzamt unterstellt Liebhaberei – Was tun?

Wenn das Finanzamt Ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, kann das weitreichende steuerliche Folgen haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, was hinter dem Begriff steckt, welche Konsequenzen drohen und wie Sie sich gegen eine solche Einschätzung wehren können.


🧐 Was bedeutet Liebhaberei?

Von Liebhaberei spricht das Finanzamt, wenn Ihre Tätigkeit keine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht hat. Es wird unterstellt, dass Sie die Tätigkeit eher aus persönlicher Leidenschaft oder Neigung betreiben, ohne wirtschaftlichen Gewinn erzielen zu wollen.

Typische Beispiele für Liebhaberei:

  • Imkerei oder Pferdezucht als Hobby
  • Vermietung von Ferienimmobilien ohne nachhaltigen Ertrag
  • Künstlerische Tätigkeiten ohne kommerziellen Fokus (z. B. Hobbyfotografie)

⚠️ Wann vermutet das Finanzamt Liebhaberei?

Das Finanzamt prüft verschiedene Anzeichen, um festzustellen, ob eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird:

  1. Anhaltende Verluste:
    • Wenn Sie über mehrere Jahre hinweg Verluste erwirtschaften.
    • Anlaufverluste werden in der Regel für ca. 5 Jahre toleriert.
    • Niedrige Gewinne unter 410 € pro Jahr gelten als Indiz für Liebhaberei.
  2. Fehlende betriebswirtschaftliche Planung:
    • Kein Businessplan oder keine erkennbaren Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage.
    • Keine klare Strategie, um die Tätigkeit rentabel zu gestalten.
  3. Verlustfinanzierung aus anderen Einkünften:
    • Wenn Sie Verluste beispielsweise aus Ihrem Angestelltengehalt finanzieren.
    • Dies deutet darauf hin, dass die Tätigkeit eher eine private Leidenschaft als eine gewinnorientierte Unternehmung ist.

🚨 Welche Folgen hat die Einstufung als Liebhaberei?

Die Einordnung als Liebhaberei kann erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Aberkennung von Verlusten: Ihre Verluste werden steuerlich nicht mehr anerkannt.
  • Nachzahlungen: Bereits in der Vergangenheit verrechnete Verluste werden rückwirkend gestrichen – das führt zu Steuernachzahlungen.
  • Kein Betriebsausgabenabzug: Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, können nicht mehr geltend gemacht werden.

📉 Praxisbeispiel:

Sie sind leidenschaftlicher Hobbyfotograf und entscheiden sich, Ihre Fotos online zu verkaufen. Doch die ersten Jahre laufen schleppend:

  • Jahr 1: –2.000 € Verlust
  • Jahr 2: –1.500 € Verlust
  • Jahr 3: –1.000 € Verlust
  • Jahr 4: –1.500 € Verlust

Die Verluste haben Sie mit Ihrem Gehalt aus Ihrem Angestelltenverhältnis finanziert. Nach vier Jahren ohne Aussicht auf Gewinne prüft das Finanzamt Ihre Tätigkeit und stuft diese als Liebhaberei ein.

Folge:

  • Die Verluste der Vorjahre werden rückwirkend aberkannt.
  • Sie müssen die gesparten Steuern aus den Vorjahren nachzahlen.
  • Künftige Verluste bleiben steuerlich unbeachtlich.

Was können Sie tun, wenn Ihnen Liebhaberei unterstellt wird?

  1. Gewinnerzielungsabsicht nachweisen:
    Erstellen Sie eine detaillierte Prognoserechnung, die dem Finanzamt zeigt, wie Sie in den kommenden Jahren einen Totalgewinn erzielen wollen. Berücksichtigen Sie dabei:
    • Umsatz- und Kostenplanung
    • Geplante Maßnahmen zur Umsatzsteigerung (z. B. neue Vertriebskanäle)
    • Zeitpunkt, ab dem Sie einen Gewinn erwarten
  2. Betriebswirtschaftliche Maßnahmen ergreifen und dokumentieren:
    Zeigen Sie, dass Sie aktiv daran arbeiten, Ihre Ertragslage zu verbessern:
    • Marketingmaßnahmen: z. B. Aufbau einer Website, Werbung in sozialen Medien
    • Kostenreduktion: Optimierung der Betriebsausgaben
    • Kooperationen: z. B. Verkauf über Plattformen oder Ausstellungen
  3. Trennung zwischen Hobby und Geschäft:
    Halten Sie Ihre geschäftlichen Aktivitäten von Ihren privaten Interessen klar getrennt:
    • Eigenes Geschäftskonto für die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben
    • Ordnungsgemäße Buchführung und Nachweise über Ihre Geschäftstätigkeit

💡 Wichtig zu wissen: Umsatzsteuerpflicht trotz Liebhaberei

Auch wenn das Finanzamt Ihre Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei einstuft, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie umsatzsteuerfrei sind. Umsatzsteuerpflicht besteht bereits dann, wenn eine Tätigkeit mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, ausgeübt wird – unabhängig davon, ob Sie Gewinne oder Verluste machen.


📌 Fazit:

Die Unterstellung der Liebhaberei kann gravierende steuerliche Folgen haben. Sie sollten frühzeitig handeln und dem Finanzamt durch eine klare betriebswirtschaftliche Planung und nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht den Wind aus den Segeln nehmen.

Lassen Sie sich im Zweifel steuerlich beraten, um Ihre Position zu stärken und finanzielle Nachteile zu vermeiden.