Der gewöhnliche Aufenthalt gemäß § 9 AO: Ein Überblick

In der deutschen Abgabenordnung (AO) spielt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eine wichtige Rolle für die Bestimmung der Steuerpflicht. Doch was genau bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ und welche Kriterien sind ausschlaggebend? Dieser Blogbeitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte und hilft Ihnen, die Bedeutung und Konsequenzen dieses Begriffs besser zu verstehen.

1. Definition des gewöhnlichen Aufenthalts

Nach § 9 AO hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten an einem Ort wird unwiderlegbar als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen, sofern es sich nicht um einen Aufenthalt zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken handelt und dieser nicht länger als ein Jahr dauert.

2. Wann gilt ein Aufenthalt als „gewöhnlich“?

Der Begriff „gewöhnlich“ ist gleichbedeutend mit „dauernd“. Ein Aufenthalt gilt als dauerhaft, wenn er nicht nur vorübergehend ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Aufenthalt ununterbrochen erfolgt; entscheidend ist vielmehr, dass der Aufenthalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden soll und Unterbrechungen nur kurzfristig sind.

a) Unterbrechungen des Aufenthalts

Kurzfristige Unterbrechungen wie Heimfahrten, Jahresurlaube oder geschäftliche Reisen beeinträchtigen den Status des gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Auch bei mehreren aufeinander folgenden Inlandsaufenthalten, die sachlich miteinander verbunden sind und von vornherein nicht nur als vorübergehend geplant waren, kann der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt sein, selbst wenn die Aufenthalte jeweils weniger als sechs Monate dauern.

b) Grenzgänger und Pendler

Für Grenzgänger, die regelmäßig in ihrem Wohnsitzstaat wohnen und zur Arbeit ins Ausland pendeln, gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Regel im Wohnsitzstaat. Unternehmer oder Freiberufler, die regelmäßig nach Geschäftsschluss in ihre Familienwohnung im Ausland zurückkehren, haben ebenfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wohnsitzstaat. Dagegen gilt für Personen, die regelmäßig an Arbeitstagen im Inland übernachten und nur am Wochenende oder an Feiertagen ins Ausland zurückkehren, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt am inländischen Arbeitsort liegt.

3. Mehrere gewöhnliche Aufenthalte

Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Kurzfristige Aufenthalte im Ausland führen nicht zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, sofern der Schwerpunkt des Aufenthalts weiterhin im Inland liegt. Umgekehrt begründen kurzfristige Aufenthalte im Inland bei einem fortdauernden Schwerpunktaufenthalt im Ausland keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

4. Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts

Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird grundsätzlich aufgegeben, wenn eine Person mehr als sechs Monate zusammenhängend im Ausland lebt und der persönliche und geschäftliche Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt wurde. Entscheidend ist, ob die Person ihren Willen, in den Geltungsbereich des Gesetzes zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat. Faktoren wie familiäre Bindungen, der Sitz des Gewerbebetriebs oder andere gesellschaftliche Verbindungen zum Inland spielen eine wichtige Rolle bei dieser Bewertung.

Wenn sich der Steuerpflichtige länger als ein Jahr zusammenhängend im Ausland aufhält, wird in der Regel angenommen, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Inland aufgegeben wurde, es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen.

Fazit

Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein entscheidender Faktor für die Bestimmung der Steuerpflicht in Deutschland. Er beeinflusst, ob eine Person unbeschränkt steuerpflichtig ist und somit ihr Welteinkommen in Deutschland versteuern muss. Die genaue Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts hängt von den individuellen Umständen ab, weshalb eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls eine Beratung durch einen Steuerberater ratsam sind.

Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung und helfe Ihnen gerne, Ihre persönliche steuerliche Situation zu klären und zu optimieren.