Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18. Juni 2024 ein wichtiges Urteil zur 1%-Regelung bei Dienstwagen gefällt (Az.: VIII R 32/20). Es geht um die Frage, welche Kosten den geldwerten Vorteil mindern können.
Was wurde entschieden?
Der BFH hat klargestellt, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers wie Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Abschreibung für einen Fahrradträger den geldwerten Vorteil nicht mindern.
Begründung:
Nur Kosten, die der Arbeitnehmer vertraglich übernimmt und die bei hypothetischer Übernahme durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils wären, können diesen mindern. Kosten, die direkt mit der Entscheidung des Arbeitnehmers zusammenhängen (z.B. Maut für private Urlaubsfahrten), fallen nicht darunter.
Was bedeutet das für Sie?
Als Arbeitnehmer sollten Sie beachten, dass nur bestimmte Kosten den geldwerten Vorteil reduzieren:
- Treibstoffkosten
- Reparaturkosten
- Versicherungskosten (wenn vom Arbeitgeber übernommen)
Kosten für private Fahrten (Maut, Parken etc.) mindern den Vorteil nicht, selbst wenn Sie diese selbst tragen.
Unser Tipp:
Prüfen Sie Ihren Dienstwagenvertrag und Ihre Steuererklärung im Hinblick auf die 1%-Regelung. Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten der Steueroptimierung.
Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch!
Ihr Steuerberater-Team