Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist und bleibt ein komplexes Thema. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg und Änderungen durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 sorgen für neue Herausforderungen, insbesondere bei nachlaufenden Betriebsausgaben.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG – Grundlagen und Probleme
Seit 2022 sind Einkünfte aus kleineren Photovoltaikanlagen steuerfrei, sofern die Leistung bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet (30 kWp für Einfamilienhäuser, 15 kWp je Wohneinheit bei anderen Gebäuden).
Problem: Bei steuerfreien Einnahmen entfällt die Gewinnermittlung. Was passiert aber mit Betriebsausgaben, die in steuerpflichtigen Zeiträumen entstanden sind?
FG Nürnberg: Nachlaufende Betriebsausgaben nicht abzugsfähig?
Das FG Nürnberg hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, wenn sie in Zeiträumen der Steuerfreiheit anfallen (Az.: 4 K 1440/23). Im konkreten Fall ging es um die Umsatzsteuer für 2021, die 2022 – also im Jahr der Steuerfreiheit – geltend gemacht wurde.
Kritik am Urteil:
Die Entscheidung wird kritisch gesehen, da sie die veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung außer Acht lässt. Die Revision wurde zugelassen, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht aus.
Jahressteuergesetz 2024: Neue Regelungen ab 2025
Das JStG 2024 bringt Änderungen bei § 3 Nr. 72 EStG. Ab 2025 wird die 30 kWp-Grenze objektbezogen geprüft. Dies betrifft Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft oder erweitert werden.
Liebhaberei: Verschärfte Anforderungen
Auch bei der Liebhabereiprüfung hat die Finanzverwaltung die Daumenschrauben angezogen. Der Eigenverbrauch wird nun nach den tatsächlichen Herstellungskosten bewertet.
Fazit:
- Nachlaufende Betriebsausgaben: Der Abzug bleibt eine Grauzone. Verfolgen Sie laufende Verfahren und berufen Sie sich im Zweifel auf ein Ruhen des Verfahrens.
- Neue Regelungen ab 2025: Beachten Sie die neuen Grenzwerte für neue Anlagen oder Erweiterungen.
- Liebhaberei: Sorgfältige Planung und Dokumentation sind wichtiger denn je.
Unser Tipp:
Holen Sie sich rechtzeitig steuerliche Beratung, um Fallstricke zu vermeiden und optimal von den aktuellen Regelungen zu profitieren!
Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!
Ihr Steuerteam