Diskriminierung nach AGG: innerhalb von 2 Wochen geltend machen

Diskriminierung nach AGG: innerhalb von 2 Wochen geltend machen

Kernfrage

Bewerber, die glauben, wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund von Diskriminierung Ersatzansprüche gegen den potentiellen Arbeitgeber zu haben, müssen diese Ansprüche schriftlich geltend machen. Das AGG sieht hierfür eine Frist von zwei Wochen vor. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese – im entschiedenen Fall bei Anzeige abgelaufene Frist – durch tarifvertragliche Fristen, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss, verdrängt bzw. ergänzt werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger hatte sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine Lehrerstelle beworben. Dennoch wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt Anfang September eine Absage. Mit einem im November beim potentiellen Arbeitgeber eingegangenen Schreiben machte der Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend, weil die Vermutung einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung bestehe. Ferner sei gegen die nach dem Schwerbehindertenrecht bestehende Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch verstoßen worden. Der Arbeitgeber wandte hiergegen ein, dass Ansprüche, selbst wenn sie bestünden, verfallen seien, weil der Kläger die gesetzliche Anzeigepflicht nicht eingehalten habe und die tarifvertragliche Verfallfrist von sechs Monaten nicht anwendbar sei.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Ansprüche seien bereits wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist ausgeschlossen. Die Frist gelte für jede Person, die Ansprüche nach dem AGG geltend mache und sei auch in der Länge nicht zu beanstanden. Die Frist beginne mit Kenntnis von den Indizien einer Diskriminierung zu laufen (hier: Erhalt des Ablehnungsschreibens). Eine Verlängerung der Frist aufgrund tarifvertraglicher Anspruchsfristen käme nicht in Betracht.

Konsequenz

Mit der Entscheidung bestätigt das Bundesarbeitsgericht die im AGG enthaltene Zwei-Wochen-Frist als Ausschlussfrist. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zum Verlust des Anspruchs.