Einschränkung des Werbungskostenabzugs ist verfassungskonform

Einschränkung des Werbungskostenabzugs ist verfassungskonform

Kernaussage

Die Neuregelung zum steuerlichen Abzugsverbot von Berufs(erst)ausbildungskosten vom 13.12.2011 ist verfassungskonform. So entschied jüngst das Finanzgericht Düsseldorf.

Sachverhalt

Der Kläger absolvierte in den Jahren 2005 und 2006 erstmalig eine Berufsausbildung zum Berufspiloten und tätigte hierfür in den genannten Jahren Aufwendung. In Ermangelung von Erträgen führten diese Aufwendungen nach Auffassung des Klägers zu einem Verlust. Er begehrte, die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten abziehen zu können. Das Finanzamt versagte den Abzug. Mit seiner Klage verlangt der Berufspilot, den Verlust gesondert festzustellen, um ihn in Folgejahren mit positiven Einkünften zu verrechnen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten der erstmaligen Berufsausbildung sei ausgeschlossen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolge. Diese Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei das steuerliche Abzugsverbot in der derzeit geltenden Fassung erst am 13.12.2011 in Kraft getreten; dies hindere jedoch seine Anwendbarkeit auf die länger zurückliegenden Streitjahre nicht. Vielmehr sei der zeitliche Anwendungsbereich bei Neufassung des Abzugsverbots explizit geregelt. Es sei mithin für alle Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Auch das verfassungsrechtliche Verbot der rückwirkenden Steuergesetzgebung sei nicht verletzt. Dieses Verbot setze nämlich insbesondere voraus, dass der Steuerpflichtige in den Bestand der ursprünglichen Regelung habe vertrauen können. Ein solches Vertrauen sei aber dann ausgeschlossen, wenn die neue Rechtsvorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit regelt, was bis zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der allgemeinen Rechtsanwendungspraxis entsprach. So lag der Fall auch hier. Erst durch eine Rechtsprechungsänderung im Jahr 2011 sei der Gesetzgeber veranlasst worden, die bisherige Rechtsanwendungspraxis einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Der Kläger habe mithin kein Vertrauen in die durch Rechtsprechungsänderung anerkannte Rechtslage entwickeln können. Die Rückwirkung sei zulässig. Auch im Übrigen seien Verfassungsverstöße nicht ersichtlich. Das Abzugsverbot sei gleichheitsgerecht ausgestaltet.

Konsequenz

Die Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr 2011 wirkt sich nicht aus. Durch das schnelle Handeln des Gesetzgebers ist der ursprüngliche Rechtszustand wieder hergestellt. Kosten der erstmaligen Berufsausbildung sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof.