Doppelte Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

Doppelte Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Dieser kann auch im Haus der Eltern liegen. Erforderlich ist dann jedoch, dass der Steuerpflichtige ein mitbestimmender Teil des Haushalts ist und an diesem Ort im Wesentlichen seine Freizeit verbringt.

Hintergrund

Der ledige Kläger hatte sein Studium abgeschlossen und danach eine Arbeitsstelle in München angetreten. Dort mietete er eine 47,89 qm große Wohnung. Im Haus seiner Eltern in A-Stadt stand ihm allein ein 15 qm großes Zimmer zur Verfügung. Küche und Bad nutzte er zusammen mit den Eltern. In A-Stadt war der Kläger Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und eines Sportvereins.

Das Finanzamt verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Entscheidung

Da der Kläger die genaue Zahl der Fahrten nach A-Stadt und die Höhe eines finanziellen Beitrags zur Haushaltsführung nicht nachweisen konnte, gab das Finanzgericht seiner Klage nur teilweise statt.

Zum einen hatte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen können, dass er sich in ausreichendem Umfang in dem Haus seiner Eltern aufgehalten und die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt hatte. Zum anderen hatte er aber seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt beibehalten.

Deshalb erkannte das Finanzgericht die glaubhaft gemachten Fahrten von München nach A-Stadt als Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte an.