Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Sind Verluste abziehbar, auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen?

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Sind Verluste abziehbar, auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen?

Verluste, die bei einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen.

Hintergrund

Der Kläger erzielte aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen i. H. v. 108 EUR. Diesen standen Ausgaben i. H. v. 608 EUR gegenüber. Die Differenz i. H. v. 500 EUR machte der Kläger als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Denn seiner Meinung nach ist ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und gab der Klage statt. Die Richter erkannten den Verlust i. H. v. 500 EUR an. Zwar schränkt das Gesetz den Abzug von Ausgaben ein, welche mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die entsprechende Vorschrift greift ihrem Wortlaut nach aber nur dann ein, wenn die Einnahmen für die entsprechenden Tätigkeiten den steuerfreien Betrag überschreiten, d. h. höher sind als der Freibetrag. Ist dies der Fall, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgaben nur dann abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einnahmen – wie im Streitfall – den steuerfreien Betrag nicht über-, sondern unterschreiten.