Ehegatten-Mietvertrag: Kein Scheingeschäft trotz finanzieller Unterstützung

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten selbst dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn der Mieter-Ehegatte seine Mietzahlungen nur mithilfe gemeinsamer privater Mittel leisten kann. Entscheidend ist: Es liegt kein Scheingeschäft vor, solange die Mietzahlungen tatsächlich erfolgen und die Vertragsparteien die wirtschaftlichen Folgen des Mietverhältnisses nicht bewusst umgehen.


Worum ging es?

  • Ein Rechtsanwalt nutzte Räume seiner Ehefrau als Kanzlei.
  • Miete wurde vom betrieblichen Konto gezahlt.
  • Wegen Umsatzeinbrüchen überwiesen beide später Geld vom Familienkonto auf das Kanzleikonto, um die Miete bedienen zu können.
  • Finanzamt sah darin ein Scheingeschäft → Betriebsausgaben gestrichen, Einkünfte der Vermieterin nicht berücksichtigt.

Das Niedersächsische FG stimmte zu – der BFH hob nun das Urteil auf.


BFH: Keine Rückzahlung – kein Schein

Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn beide Seiten von Anfang an verhindern wollen, dass die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags eintreten, z. B.:

  • Vermieter gibt dem Mieter die Miete direkt wieder zurück,
  • oder stellt sie im Vorhinein zur Verfügung,
  • und dies als erkennbarer Gesamtplan.

Im entschiedenen Fall wurde die Miete nicht zurückgeführt, sondern lediglich Liquidität verschoben – zulässig und kein Hinweis auf fehlenden Vertragswillen.


Fremdvergleich: Ja – aber ohne Übermaß

Die Richter betonen: Bei Angehörigenverträgen muss Fremdüblichkeit geprüft werden, aber ohne überzogene Maßstäbe.

Wichtig:

  • Es gibt keine Pflicht, bei wirtschaftlichen Problemen des Mieters die Miete zu senken oder auf Einnahmen zu verzichten.
  • Einlagen aus gemeinschaftlichen privaten Mitteln beeinträchtigen die Anerkennung nicht.

Stufen der steuerlichen Prüfung

  1. Scheingeschäft (§ 41 AO)
    → nur prüfen, ob die wirtschaftlichen Folgen überhaupt gewollt und eingetreten sind
  2. Anerkennung des Angehörigenvertrages (Fremdvergleich)
    → Vereinbarung und Durchführung müssen „wie unter Fremden“ erfolgen
  3. Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO)
    → erst prüfen, wenn 1 und 2 unproblematisch sind

Zusätzlich: Bei andauernden Verlusten mögliches Thema Liebhaberei.


Was bedeutet das für die Praxis?

  • Mietverträge unter Ehegatten bleiben steuerlich wirksam, solange sie ernsthaft abgeschlossen und durchgeführt werden.
  • Liquiditätsstützen aus dem Privatbereich sind kein Problem.
  • Wichtig ist eine klare Kontentrennung:
    • Mietkonto des Vermieters
    • betriebliches Konto des Mieters
  • Keine Zirkulation der Miete zurück an den Mieter.

Fazit

Steuerpflichtige dürfen auch im Ehegattenverhältnis wirtschaftliche Schwierigkeiten überbrücken, ohne die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses zu riskieren.
Doch Vorsicht: Wenn dauerhaft Verluste entstehen, droht die Einordnung als Liebhaberei – dann wären die Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar.

Wir empfehlen bei vergleichbaren Konstellationen eine saubere Dokumentation und – bei bereits angespannten Gewinnsituationen – Prüfung eines Statusgesprächs mit dem Steuerberater.