Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten selbst dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn der Mieter-Ehegatte seine Mietzahlungen nur mithilfe gemeinsamer privater Mittel leisten kann. Entscheidend ist: Es liegt kein Scheingeschäft vor, solange die Mietzahlungen tatsächlich erfolgen und die Vertragsparteien die wirtschaftlichen Folgen des Mietverhältnisses nicht bewusst umgehen.
Worum ging es?
- Ein Rechtsanwalt nutzte Räume seiner Ehefrau als Kanzlei.
- Miete wurde vom betrieblichen Konto gezahlt.
- Wegen Umsatzeinbrüchen überwiesen beide später Geld vom Familienkonto auf das Kanzleikonto, um die Miete bedienen zu können.
- Finanzamt sah darin ein Scheingeschäft → Betriebsausgaben gestrichen, Einkünfte der Vermieterin nicht berücksichtigt.
Das Niedersächsische FG stimmte zu – der BFH hob nun das Urteil auf.
BFH: Keine Rückzahlung – kein Schein
Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn beide Seiten von Anfang an verhindern wollen, dass die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags eintreten, z. B.:
- Vermieter gibt dem Mieter die Miete direkt wieder zurück,
- oder stellt sie im Vorhinein zur Verfügung,
- und dies als erkennbarer Gesamtplan.
Im entschiedenen Fall wurde die Miete nicht zurückgeführt, sondern lediglich Liquidität verschoben – zulässig und kein Hinweis auf fehlenden Vertragswillen.
Fremdvergleich: Ja – aber ohne Übermaß
Die Richter betonen: Bei Angehörigenverträgen muss Fremdüblichkeit geprüft werden, aber ohne überzogene Maßstäbe.
Wichtig:
- Es gibt keine Pflicht, bei wirtschaftlichen Problemen des Mieters die Miete zu senken oder auf Einnahmen zu verzichten.
- Einlagen aus gemeinschaftlichen privaten Mitteln beeinträchtigen die Anerkennung nicht.
Stufen der steuerlichen Prüfung
- Scheingeschäft (§ 41 AO)
→ nur prüfen, ob die wirtschaftlichen Folgen überhaupt gewollt und eingetreten sind - Anerkennung des Angehörigenvertrages (Fremdvergleich)
→ Vereinbarung und Durchführung müssen „wie unter Fremden“ erfolgen - Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO)
→ erst prüfen, wenn 1 und 2 unproblematisch sind
Zusätzlich: Bei andauernden Verlusten mögliches Thema Liebhaberei.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Mietverträge unter Ehegatten bleiben steuerlich wirksam, solange sie ernsthaft abgeschlossen und durchgeführt werden.
- Liquiditätsstützen aus dem Privatbereich sind kein Problem.
- Wichtig ist eine klare Kontentrennung:
- Mietkonto des Vermieters
- betriebliches Konto des Mieters
- Keine Zirkulation der Miete zurück an den Mieter.
Fazit
Steuerpflichtige dürfen auch im Ehegattenverhältnis wirtschaftliche Schwierigkeiten überbrücken, ohne die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses zu riskieren.
Doch Vorsicht: Wenn dauerhaft Verluste entstehen, droht die Einordnung als Liebhaberei – dann wären die Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar.
Wir empfehlen bei vergleichbaren Konstellationen eine saubere Dokumentation und – bei bereits angespannten Gewinnsituationen – Prüfung eines Statusgesprächs mit dem Steuerberater.