Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Hintergrund

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. L 1 BA 64/23) entschieden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem gemeinnützigen Museum nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, auch wenn eine geringe Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Kernaussagen des Urteils

  • Eine Vergütung von 5 Euro pro Stunde stellt keine sozialversicherungspflichtige Entlohnung dar, sondern eine pauschale Aufwandsentschädigung.
  • Die Tätigkeit wurde aus ideellen Gründen und nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt.
  • Die Zahlung dient der Deckung von Fahrtkosten und Verpflegung und bleibt deutlich hinter dem Mindestlohn zurück.
  • Eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den gemeinnützigen Verein wurde daher abgelehnt.

Hintergrund des Falles

Ein gemeinnütziger Verein betrieb in Gießen ein Museum und zahlte vier ehrenamtlich tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung forderte daraufhin eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, da die jährliche Ehrenamtspauschale von 720 Euro überschritten worden sei.

Das LSG sah das jedoch anders: Die Tätigkeit sei nicht als abhängige Beschäftigung zu werten, da sie freiwillig und ohne wirtschaftlichen Gewinnzweck erfolgte. Zudem verfügten die Betroffenen über weitere Einkünfte (z. B. Renten), wodurch ein Missbrauch ausgeschlossen wurde.

Relevante Rechtsgrundlagen

  • § 7 SGB IV: Beschäftigung setzt nichtselbständige Arbeit voraus.
  • § 14 SGB IV: Arbeitsentgelt umfasst laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung.
  • § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 26 und 26a EStG sind nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Bedeutung für gemeinnützige Vereine

Dieses Urteil bestätigt, dass geringfügige Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht automatisch zur Sozialversicherungspflicht führen. Gemeinnützige Organisationen sollten dennoch darauf achten, dass die Zahlungen:

  • klar als Aufwandsentschädigungen gekennzeichnet sind,
  • unterhalb einer angemessenen Vergütung für die geleistete Tätigkeit bleiben,
  • nicht als Gegenleistung für eine arbeitsvertragliche Verpflichtung verstanden werden können.

Da die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob eine höchstrichterliche Klärung folgt.