Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Was Sie wissen sollten

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung, die für viele kleinere Unternehmen und Selbstständige eine praktische Alternative zur doppelten Buchführung darstellt. Dieser Blogbeitrag gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen und praxisrelevante Hinweise.

Was ist die EÜR und wer kann sie nutzen?

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG dürfen Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, wenn:

  1. Sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen,
  2. Sie freiwillig keine Buchführung betreiben und
  3. Ihr Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt wird.

Auch spezielle Betriebsformen wie Testbetriebe für agrarpolitische Berichte oder Informationsnetzwerke landwirtschaftlicher Buchführung (INLB) können die EÜR nutzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wahl der Gewinnermittlungsart

Die Entscheidung für die EÜR muss nach außen dokumentiert sein. Das bloße Sammeln von Belegen reicht nicht aus. Die Wahl wird beispielsweise durch die Einreichung der EÜR beim Finanzamt verbindlich.

Wichtige Punkte zur Wahl der EÜR:

  • Ein einmal gewähltes Verfahren kann im laufenden Wirtschaftsjahr nur bei Vorliegen besonderer Gründe geändert werden.
  • Die Erstellung einer Eröffnungsbilanz oder Buchführung allein führt nicht automatisch zum Ausschluss der EÜR.

Besonderheiten bei der EÜR

  1. Zeitliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben:
    Die EÜR folgt dem Zufluss-/Abflussprinzip gemäß § 11 EStG. Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem sie tatsächlich zufließen oder geleistet werden.
  2. Durchlaufende Posten:
    Beträge, die im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und weitergeleitet werden, gelten nicht als Betriebseinnahmen oder -ausgaben.
  3. Abschreibung von Anlagegütern:
    Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter dürfen nur über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG).
  4. Betriebsveräußerungen oder -aufgaben:
    Im Fall einer Betriebsveräußerung wird die Gewinnermittlungsart automatisch auf den Betriebsvermögensvergleich umgestellt.

Häufige Sonderfälle bei der EÜR

  • Veräußerung von Wirtschaftsgütern:
    Erlöse aus dem Verkauf betrieblicher Güter sind in dem Jahr als Betriebseinnahmen anzusetzen, in dem sie zufließen.
  • Tauschvorgänge:
    Tauschgeschäfte, bei denen ein Wirtschaftsgut gegen ein anderes getauscht wird, lösen ebenfalls Betriebseinnahmen aus.
  • Virtuelle Währungen:
    Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind entsprechend der steuerlichen Vorgaben als Betriebseinnahmen zu behandeln.
  • Vorschüsse und Abschlagszahlungen:
    Vorschüsse gelten bereits beim Zufluss als Einnahmen, auch wenn klar ist, dass ein Teil zurückzuzahlen ist.

Vorteile und Grenzen der EÜR

Die EÜR bietet eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen. Sie ist jedoch nicht geeignet für Unternehmen mit hoher Komplexität oder umfangreichen betrieblichen Vorgängen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtzeitig fachliche Beratung einzuholen.

Fazit

Die Einnahmenüberschussrechnung ist ein effektives Werkzeug für kleinere Unternehmen, um ihren Gewinn zu ermitteln. Mit der richtigen Vorbereitung und Kenntnis der steuerlichen Vorgaben lässt sich die EÜR effizient und korrekt durchführen. Sollten Sie weitere Fragen zur EÜR haben oder Unterstützung bei der Erstellung benötigen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.