Tonnagesteuer nach § 5a EStG: Neue BMF-Regeln zur Bereederung und Charterung von Schiffen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Voraussetzungen für die Tonnagesteuer nach § 5a EStG konkretisiert. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2026 präzisiert die Finanzverwaltung insbesondere, wann die Bereederung eines Handelsschiffs im Inland erfolgt, welche Bedeutung Personalentscheidungen haben und wann gecharterte Schiffe als in Dienst gestellt gelten.

Betroffen sind Reedereien, Schiffsgesellschaften, Charterunternehmen und maritime Unternehmensgruppen, die ihren steuerlichen Gewinn nach der Tonnage statt nach dem tatsächlichen Betriebsergebnis ermitteln.

Die Änderungen ergänzen das grundlegende BMF-Schreiben vom 10. Juli 2023 und berücksichtigen insbesondere das BFH-Urteil vom 6. Juni 2024 (Az. IV R 15/21).

Für die Praxis ist entscheidend: Nicht allein der Sitz einer Reederei oder die vertragliche Übernahme des Schiffsmanagements zählt. Maßgeblich ist, wo wesentliche Managemententscheidungen tatsächlich getroffen und überwacht werden.

Was hat das BMF am 21. Oktober 2026 geändert?

Das neue BMF-Schreiben ändert die Randnummern 1, 2, 14a und 15 des Anwendungsschreibens vom 10. Juli 2023. Außerdem wird eine neue Randnummer 2a eingefügt.

Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • die Anforderungen an die inländische Bereederung von Handelsschiffen,
  • die Personalentscheidungen über Kapitäne und Schiffsoffiziere,
  • die Einschaltung ausländischer Crewing-Agenturen,
  • die Weitervercharterung gecharterter Schiffe,
  • die Indienststellung und die Antragstellung zur Tonnagesteuer.

Das BMF konkretisiert damit bestehende gesetzliche Voraussetzungen. Es führt keine neue eigenständige Steuer ein.

Was ist die Tonnagesteuer nach § 5a EStG?

Die sogenannte Tonnagesteuer ist eine besondere Methode zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.

Anders als bei der gewöhnlichen Gewinnermittlung wird nicht der tatsächliche Überschuss aus Einnahmen und Ausgaben zugrunde gelegt.

Stattdessen ergibt sich der begünstigte Gewinn pauschal aus der Nettoraumzahl des Schiffes und der Anzahl seiner Betriebstage.

Die rechtliche Grundlage bildet § 5a Einkommensteuergesetz.

Die Bezeichnung „Tonnagesteuer“ ist dabei etwas verkürzt: Es handelt sich nicht um eine eigene Steuerart, sondern um eine besondere Gewinnermittlungsmethode.

Welche Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein?

Nach § 5a EStG müssen insbesondere folgende Anforderungen geprüft werden:

  • Der Gewerbebetrieb hat seine Geschäftsleitung im Inland.
  • Die begünstigten Schiffe werden im internationalen Verkehr betrieben.
  • Die Bereederung erfolgt im erforderlichen Umfang im Inland.
  • Die besonderen Vorgaben zum Seeschiffsregister werden erfüllt.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für eigene und gecharterte Schiffe liegen vor.
  • Der Antrag wird wirksam und fristgerecht gestellt.

Bei gemischten Betrieben ist zusätzlich zu unterscheiden, welche Tätigkeiten von der besonderen Gewinnermittlung erfasst werden.

Wann wird ein Schiff im Inland bereedert?

Dieser Punkt steht im Mittelpunkt der neuen Verwaltungsanweisung.

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2024 (IV R 15/21) entschieden, dass Bereederung das Management des Schiffsbetriebs in drei wesentlichen Bereichen umfasst:

Technische Bereederung: beispielsweise die Organisation und Überwachung technischer Betriebsabläufe.

Kommerzielle Bereederung: insbesondere wirtschaftliche Entscheidungen über den Einsatz und die Bewirtschaftung des Schiffes.

Personelle Bereederung: insbesondere die Organisation und wesentliche Entscheidungen über die Schiffsbesatzung.

Es genügt nicht, wenn lediglich ein Teil dieser Aufgaben formell einer inländischen Gesellschaft zugewiesen wird.

Entscheidend ist, wo die maßgeblichen Managemententscheidungen tatsächlich getroffen und ihre Umsetzung überwacht wird.

Reicht eine überwiegende Bereederung in Deutschland?

Nein.

Nach der BFH-Rechtsprechung und der nun konkretisierten Verwaltungsauffassung müssen die wesentlichen Bereederungstätigkeiten fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden.

Eine lediglich überwiegende Durchführung reicht nicht aus.

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Dabei kommt es sowohl auf die Qualität als auch auf den Umfang der im Inland und Ausland ausgeübten Tätigkeiten an.

Eine pauschale Prozentgrenze für jede einzelne Managementfunktion lässt sich daraus nicht ableiten.

Welche Bedeutung haben Personalentscheidungen über die Schiffsbesatzung?

Die neu eingefügte Randnummer 2a befasst sich besonders mit der personellen Bereederung.

Bei Kapitänen und Schiffsoffizieren kommt es nach dem BMF-Schreiben maßgeblich darauf an, dass die wesentlichen Personalentscheidungen im Inland getroffen werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Entscheidung über die Einstellung,
  • die Personal- und Einsatzplanung,
  • die inhaltliche Ausgestaltung der Heuerverträge.

Allein die Erarbeitung und Übermittlung detaillierter Rekrutierungsanweisungen durch eine deutsche Reederei genügt hierfür nicht.

Entscheidend ist, ob die wesentliche Entscheidungskompetenz tatsächlich im Inland verbleibt.

Dürfen ausländische Crewing-Agenturen eingeschaltet werden?

Ja, grundsätzlich.

Die Einbindung ausländischer Dienstleister in den Rekrutierungsprozess ist nicht automatisch schädlich.

Nach der neuen Verwaltungsauffassung kann beispielsweise eine ausländische Crewing-Agentur Bewerber suchen, Personalunterlagen vorbereiten oder organisatorische Aufgaben übernehmen.

Wesentlich ist jedoch, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Kapitäns oder Schiffsoffiziers tatsächlich im Inland getroffen wird.

Für Entscheidungen über die niederen Dienstgrade an Bord gelten nach dem BMF-Schreiben insoweit weniger weitreichende Anforderungen an den Entscheidungsort.

Entscheidend ist die tatsächliche Aufgabenteilung, nicht nur der Inhalt eines Managementvertrags.

Praxisbeispiel: Crewing-Agentur in einem anderen Land

Eine Reederei mit deutscher Geschäftsleitung betreibt ein Handelsschiff im internationalen Verkehr.

Für die Suche nach neuen Schiffsoffizieren nutzt sie eine ausländische Personalagentur.

Diese führt erste Gespräche und erstellt Bewerberlisten.

Die endgültige Auswahl und Einstellung der Schiffsoffiziere erfolgt jedoch durch die zuständige Geschäftsführung beziehungsweise Personalverantwortliche in Deutschland.

Auch die maßgeblichen Einsatzentscheidungen werden im Inland getroffen.

In dieser Konstellation ist die Einschaltung der ausländischen Agentur für sich genommen nicht schädlich.

Anderer Fall: Die ausländische Agentur entscheidet eigenständig über die Einstellungen. Die deutsche Reederei liefert lediglich allgemeine Vorgaben und bestätigt die Entscheidungen formal.

Dann kann die Voraussetzung einer im Inland durchgeführten personellen Bereederung gefährdet sein.

Ob insgesamt noch eine fast ausschließliche Bereederung im Inland vorliegt, ist anhand sämtlicher technischer, kommerzieller und personeller Managementfunktionen zu prüfen.

Was gilt bei der Weitervercharterung gecharterter Schiffe?

Das BMF präzisiert auch die steuerliche Behandlung der sogenannten Durchcharterung.

Dabei chartert ein Unternehmen ein Handelsschiff und verchartert es anschließend weiter, ohne das Schiff selbst auszurüsten.

Für die Beurteilung der inländischen Bereederung kommt es nach der Verwaltungsauffassung in dieser Konstellation auf diejenigen Bereederungstätigkeiten an, die der inländische Charterer tatsächlich selbst übernimmt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Durchcharterung stets automatisch für die Tonnagesteuer begünstigt ist.

Zusätzlich müssen die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 EStG für den Betrieb und die Vercharterung gecharterter Handelsschiffe erfüllt sein.

Insbesondere kann bei gecharterten Schiffen die gleichzeitige Tätigkeit mit eigenen oder ausgerüsteten Handelsschiffen relevant sein.

Wann gilt ein gechartertes Schiff als in Dienst gestellt?

Eine weitere Änderung betrifft die Indienststellung im Sinne des § 5a Abs. 3 EStG.

Bei einem selbst ausgerüsteten gecharterten Handelsschiff kann bereits die Eincharterung als Indienststellung gelten.

Maßgeblich ist dann grundsätzlich das Wirtschaftsjahr, in dem das Schiff dem Charterer erstmals zur Nutzung zur Verfügung steht.

Anders ist die Lage, wenn die Eincharterung für sich genommen keine begünstigte Tätigkeit nach § 5a Abs. 2 EStG begründet.

Das kann insbesondere bei bestimmten Zeitcharterverträgen der Fall sein.

Bei einer typischen Zeitcharter liegt die Ausrüstung des Schiffes regelmäßig weiterhin beim Vercharterer.

Die reine Eincharterung führt deshalb nicht ohne Weiteres dazu, dass beim Charterer eine Indienststellung im steuerlichen Sinne vorliegt.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Der Zeitpunkt der Indienststellung ist für die Antragstellung von erheblicher Bedeutung.

Wer das maßgebliche Wirtschaftsjahr falsch bestimmt, riskiert Fehler bei der Anwendung der Tonnagegewinnermittlung.

Gerade bei umfangreichen Charterstrukturen sollte deshalb rechtzeitig geprüft werden, welcher Vertragstyp vorliegt, wer das Schiff ausrüstet und wann eine begünstigte Tätigkeit tatsächlich beginnt.

Bis wann muss der Antrag auf Tonnagesteuer gestellt werden?

Nach § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Antrag grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs beziehungsweise seiner maßgeblichen Indienststellung zu stellen.

Er wirkt dann ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres.

Das BMF konkretisiert die Bedeutung der erstmaligen Antragstellung für den Schifffahrtsbetrieb.

Wird der Antrag nicht im maßgeblichen Wirtschaftsjahr gestellt oder sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum eine Bindung an die gewöhnliche Gewinnermittlung entstehen.

Die im Anwendungsschreiben erläuterten Konsequenzen umfassen dabei eine zehnjährige Bindungswirkung.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie den steuerlichen Beginn des Schiffsbetriebs und die Antragsvoraussetzungen bereits bei Vertragsabschluss. Bei Eincharterungen lässt sich der maßgebliche Zeitpunkt nicht immer allein aus dem Beginn der vereinbarten Charterperiode ablesen.

Wie wird der Gewinn bei der Tonnagesteuer berechnet?

Die pauschale Gewinnermittlung erfolgt nach § 5a Abs. 1 Satz 2 EStG gestaffelt nach Nettotonnen.

Die gesetzlichen Beträge gelten jeweils für volle 100 Nettotonnen und pro Betriebstag.

Nettoraumzahl des SchiffsGewinn pro vollen 100 Nettotonnen und Betriebstag
Bis 1.000 Nettotonnen0,92 €
Über 1.000 bis 10.000 Nettotonnen0,69 €
Über 10.000 bis 25.000 Nettotonnen0,46 €
Über 25.000 Nettotonnen0,23 €

Die Stufen sind jeweils auf die entsprechenden Teile der Tonnage anzuwenden.

Rechenbeispiel: Handelsschiff mit 20.000 Nettotonnen

Ein Handelsschiff weist eine Nettoraumzahl von 20.000 auf.

Es wird vereinfachend unterstellt, dass im Wirtschaftsjahr 365 begünstigte Betriebstage vorliegen.

Die pauschale Gewinnberechnung ergibt:

TonnagestufeTagesgewinn
Erste 1.000 Nettotonnen9,20 €
Nächste 9.000 Nettotonnen62,10 €
Weitere 10.000 Nettotonnen46,00 €
Pauschaler Gewinn pro Tag117,30 €

Bei 365 Betriebstagen:

117,30 € × 365 = 42.814,50 € pauschal ermittelter Jahresgewinn.

Dabei handelt es sich nicht um die zu zahlende Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Der pauschale Gewinn bildet vielmehr die steuerliche Gewinnermittlungsgrundlage im gesetzlich begünstigten Umfang.

Weitere steuerlich relevante Positionen, beispielsweise bestimmte Hinzurechnungen bei Personengesellschaften oder Unterschiedsbeträge, können gesondert zu berücksichtigen sein.

Das Beispiel setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Tonnagegewinnermittlung erfüllt sind.

Warum ist die Entscheidung des BFH vom 6. Juni 2024 so wichtig?

Das BMF-Schreiben beruht wesentlich auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2024 (IV R 15/21).

Der BFH hat darin die Anforderungen an die inländische Bereederung konkretisiert.

Nach der Entscheidung genügt es nicht, dass organisatorische Teilbereiche in Deutschland verbleiben, wenn wesentliche Schiffsmanagemententscheidungen tatsächlich im Ausland getroffen werden.

Die Bereederung muss vielmehr fast ausschließlich im Inland erfolgen.

Der Ort der Managemententscheidungen und die Überwachung ihrer Durchführung stehen damit im Mittelpunkt.

Das BMF übernimmt diese Grundsätze und konkretisiert insbesondere die Anforderungen im Bereich der Besatzungsplanung und Personalentscheidung.

Welche Folgen können Fehler bei der inländischen Bereederung haben?

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5a EStG nicht erfüllt werden, kann die besondere pauschale Gewinnermittlung für die betreffenden Zeiträume versagt werden.

Dann kann stattdessen eine gewöhnliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erforderlich sein.

Die Unterschiede können erheblich sein.

Denn bei der Tonnagegewinnermittlung ist der begünstigte Gewinn weitgehend unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Jahresergebnis.

Bei der gewöhnlichen Gewinnermittlung kommt es dagegen auf die tatsächlichen steuerlichen Erträge und Aufwendungen an.

Ob und in welchem Umfang steuerliche Korrekturen entstehen, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand und den gesetzlichen Voraussetzungen.

Achtung: Formale Vertragsgestaltung genügt nicht

Ein besonders häufiger Risikopunkt kann entstehen, wenn ein deutscher Shipmanager laut Vertrag umfassend zuständig ist, die wesentlichen Entscheidungen in der Praxis aber im Ausland getroffen werden.

Für die steuerliche Einordnung ist nicht allein die schriftliche Aufgabenbeschreibung entscheidend.

Relevant sind beispielsweise tatsächliche Entscheidungskompetenzen, dokumentierte Genehmigungsprozesse, operative Weisungen und die Überwachung der Umsetzung.

Eine lediglich formelle Beteiligung deutscher Entscheidungsträger kann deshalb problematisch sein.

Was sollten Reedereien und Schiffsgesellschaften jetzt prüfen?

Checkliste zur Tonnagesteuer nach § 5a EStG

  • Prüfen Sie den tatsächlichen Ort der technischen, kommerziellen und personellen Managemententscheidungen.
  • Dokumentieren Sie die Verantwortlichkeiten für die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren.
  • Prüfen Sie, ob ausländische Crewing-Agenturen nur vorbereitende Aufgaben oder eigenständige Entscheidungsbefugnisse haben.
  • Halten Sie die wesentlichen deutschen Entscheidungs- und Genehmigungsprozesse nachvollziehbar fest.
  • Überprüfen Sie bestehende Shipmanagement- und Charterverträge.
  • Unterscheiden Sie selbst ausgerüstete gecharterte Schiffe von Zeitcharterkonstellationen.
  • Bestimmen Sie den steuerlich maßgeblichen Zeitpunkt der Indienststellung.
  • Kontrollieren Sie die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Antrags.
  • Prüfen Sie bei Charterflotten die besonderen Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 EStG.
  • Stimmen Sie die steuerliche Dokumentation mit den tatsächlichen betrieblichen Abläufen ab.

Fazit: BMF verschärft den Blick auf die tatsächliche Schiffsführung

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2026 hat das Bundesfinanzministerium die Verwaltungsregeln zur Tonnagesteuer nach § 5a EStG konkretisiert.

Im Mittelpunkt stehen die fast ausschließliche inländische Bereederung, die tatsächliche Entscheidungskompetenz bei der Besatzung und die Besonderheiten gecharterter Handelsschiffe.

Für Reedereien bedeutet das: Entscheidend ist nicht allein, welcher Standort in den Verträgen genannt wird. Maßgeblich ist, wo das Schiffsmanagement tatsächlich stattfindet.

Auch die richtige Einordnung von Charterverträgen und die fristgerechte Antragstellung bleiben von zentraler Bedeutung.

Sie möchten die Voraussetzungen der Tonnagesteuer für Ihre Reederei oder Schiffsgesellschaft überprüfen lassen? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Einordnung von Shipmanagement-Strukturen, Charterverträgen und der Gewinnermittlung nach § 5a EStG.


Häufige Fragen zur Tonnagesteuer

Was bedeutet Tonnagesteuer nach § 5a EStG?

Die Tonnagesteuer ist eine besondere Gewinnermittlungsmethode für begünstigte Handelsschiffe im internationalen Verkehr. Der Gewinn wird pauschal nach der Nettoraumzahl und den Betriebstagen berechnet.

Was hat das BMF am 21. Oktober 2026 geändert?

Das BMF hat die Anforderungen an die inländische Bereederung, die Besatzungsplanung, die Weitervercharterung gecharterter Schiffe und die Indienststellung konkretisiert.

Muss das komplette Schiffsmanagement in Deutschland erfolgen?

Nach der BFH-Rechtsprechung muss die Bereederung fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen technischen, kommerziellen und personellen Managementaufgaben.

Darf eine Reederei ausländische Crewing-Agenturen beschäftigen?

Ja. Die Einbindung ausländischer Personalagenturen ist grundsätzlich möglich, wenn wesentliche Entscheidungen insbesondere über Kapitäne und Schiffsoffiziere tatsächlich im Inland getroffen werden.

Gilt die Tonnagesteuer auch für gecharterte Schiffe?

Unter den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 EStG können auch gecharterte Handelsschiffe begünstigt sein. Die genaue Behandlung hängt unter anderem von der Ausrüstung, der Charterart und dem übrigen Schifffahrtsbetrieb ab.

Wann ist ein gechartertes Schiff steuerlich in Dienst gestellt?

Bei selbst ausgerüsteten gecharterten Schiffen kann die erstmalige Nutzungsmöglichkeit beim Charterer maßgeblich sein. Bei bloßer Zeitcharter ohne entsprechende begünstigte Tätigkeit gilt dies nicht automatisch.

Wie hoch ist der Gewinn bei der Tonnagesteuer?

Der Gewinn wird nach den gestaffelten Tagesbeträgen des § 5a Abs. 1 EStG berechnet. Seine Höhe hängt insbesondere von der Nettoraumzahl und der Zahl der begünstigten Betriebstage ab.

Was passiert, wenn die Voraussetzungen der Tonnagesteuer fehlen?

Dann kann die besondere Gewinnermittlung nicht oder nicht mehr anwendbar sein. Die konkreten Folgen hängen unter anderem vom betroffenen Zeitraum, der Antragstellung und den gesetzlichen Rückwechselregeln ab.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • BMF, Schreiben vom 21.10.2026, Az. IV C 6 – S 2133-a/00023/006/020 – Änderungen der Randnummern 1, 2, 14a und 15 sowie neue Randnummer 2a.
  • BMF, Schreiben vom 10.07.2023, BStBl I 2023, S. 1486 – Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr.
  • BFH, Urteil vom 06.06.2024, IV R 15/21, BStBl II 2024, S. 759, ECLI:DE:BFH:2024.060624.IVR15.21.0.
  • § 5a Abs. 1 EStG – Pauschale Gewinnermittlung und inländische Bereederung.
  • § 5a Abs. 2 EStG – Handelsschiffe im internationalen Verkehr und gecharterte Schiffe.
  • § 5a Abs. 3 EStG – Antrag und Indienststellung.
  • § 5a Abs. 4 und 4a EStG – Unterschiedsbetrag und Personengesellschaften.
  • § 5a Abs. 5 und 6 EStG – Weitere Gewinnermittlungs- und Rückwechselregelungen.
  • § 557 HGB – Zeitchartervertrag.
  • §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG – Allgemeine steuerliche Gewinnermittlung.

Rechtsstand: 26. Oktober 2026. Das neue BMF-Schreiben konkretisiert die bestehende Verwaltungsanweisung zur Tonnagegewinnermittlung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.