Erblasser-Steuerschulden im Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten

Erblasser-Steuerschulden im Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten

Kernfrage

Schulden des Erblassers und andere Nachlassverbindlichkeiten sind im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsfähig und reduzieren somit die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Todes bereits entstanden war. Für etwaige Einkommensteuernachzahlungen des Todesjahres war dies bisher streitig, nachdem die Einkommensteuer als Jahressteuer erst mit dem Ablauf des Todesjahres und damit dem Todeszeitpunkt entsteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage nunmehr zugunsten der Erben geklärt.

Sachverhalt

Die Erben mussten für das Todesjahr beider Eltern unter Berücksichtigung von den Eltern geleisteter Anzahlungen erhebliche Steuernachzahlungen für das Todesjahr entrichten. Die Erben zogen diese Nahzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer ab; das Finanzamt wollte dem aber nicht folgen.

Entscheidung

Der BFH urteilte, dass nicht nur Steuerverbindlichkeiten die zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. Auch solche Steuerschulden, die der Erblasser in seiner Person durch Verwirklichung von Steuertatbeständen bereits begründet hat, sind abzugsfähig, selbst wenn sie erst nach dem Todeszeitpunkt entstehen. Dies, so die Richter, ergebe sich aus einer Angleichung an das Zivilrecht, wonach Nachlassverbindlichkeiten auch solche Verbindlichkeiten sind, die vom Erblasser herrühren. Allerdings muss der Erblasser selber noch den Steuertatbestand verwirklicht haben. Wird erst das Handeln der Erben steuererheblich, liegt keine Nachlassverbindlichkeit vor.

Konsequenz

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Insbesondere ist sie nicht auf den Anwendungsbereich Einkommensteuer beschränkt, sondern gilt für alle Steuerarten, in denen der Erblasser unterjährig den Steuertatbestand noch verwirklicht hat.