Erhebung der Zweitwohnungssteuer: Tönning rechtmäßig, Kittlitz und Pogeez nicht

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.10.2024

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 9. Oktober 2024 in drei Fällen über die Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungssteuerbescheiden entschieden. Während die Steuererhebung in der Stadt Tönning rechtmäßig ist, wurde sie in den Gemeinden Kittlitz und Pogeez als rechtswidrig eingestuft. Diese Urteile betreffen die Satzungen der jeweiligen Gemeinden und deren Steuermaßstäbe.

Stadt Tönning: Steuermaßstab rechtmäßig

Das Gericht entschied, dass die Zweitwohnungssteuer in Tönning rechtmäßig erhoben wird. Der verwendete Steuermaßstab, der den Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet setzt, ist laut dem OVG zulässig (Az. 6 LB 6/24). Der Quotient dieser Berechnung wird um „1“ erhöht, um extreme Abweichungen zwischen den Bodenrichtwerten auszugleichen. Diese Methode wurde als gerecht und im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Gemeinde betrachtet und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Kittlitz: Steuermaßstab rechtswidrig

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kittlitz wurde vom OVG als rechtswidrig eingestuft (Az. 6 LB 4/24). Die Satzung verwendet einen Steuermaßstab, der auf einem sogenannten Lagewert basiert, der sich nach dem Bodenrichtwert des Grundstücks richtet. Diese Methode war bereits in früheren Urteilen des OVG für rechtswidrig erklärt worden, da sie den Gleichheitsgrundsatz verletze. Auch die Tatsache, dass es in Kittlitz nur eine Bodenrichtwertzone gibt, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts an der Rechtswidrigkeit.

Pogeez: Satzung zu unbestimmt

Auch die Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Pogeez wurde vom OVG für rechtswidrig erklärt (Az. 6 LB 5/24). Obwohl der Steuermaßstab ähnlich wie in Tönning gestaltet ist, enthält die Satzung eine zusätzliche Komponente, die den Lagewert um einen Faktor von 0,0 bis 0,4 abhängig von der Wohnlage modifiziert. Diese Regelung wurde als zu unbestimmt beurteilt, da nicht ersichtlich ist, wie die Wohnlagen festgelegt werden. Daher wurde die Steuererhebung auf dieser Grundlage als rechtswidrig erklärt.

Weiteres Vorgehen

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren zu Kittlitz und Tönning zugelassen, da die Frage der Steuermaßstäbe grundsätzliche Bedeutung hat. In Bezug auf Pogeez wurde die Revision nicht zugelassen, jedoch kann die Gemeinde innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.

Fazit: Während die Zweitwohnungssteuer in Tönning rechtmäßig bleibt, wurden die Steuerbescheide in Kittlitz und Pogeez aufgrund von Mängeln in den Satzungen für rechtswidrig erklärt. Gemeinden sollten ihre Steuerregelungen sorgfältig prüfen, um rechtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Pressemitteilung vom 10.10.2024.