Die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG ermöglichen es, Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an als Denkmälern geschützten Gebäuden steuerlich begünstigt geltend zu machen. Diese Regelung gilt sowohl für Herstellungskosten als auch unter bestimmten Voraussetzungen für Anschaffungskosten. Hier sind die wesentlichen Aspekte zusammengefasst:
Voraussetzungen für die erhöhten Absetzungen:
- Baudenkmal: Das Gebäude oder ein Gebäudeteil muss nach landesrechtlichen Vorschriften als Baudenkmal eingestuft sein.
- Erforderliche Baumaßnahmen: Es müssen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die entweder zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Diese Baumaßnahmen müssen mit den zuständigen Denkmalbehörden abgestimmt werden.
- Begünstigte Aufwendungen:
- Bis zu 9 % der Herstellungskosten können über acht Jahre, und bis zu 7 % über die folgenden vier Jahre abgesetzt werden.
- Auch Anschaffungskosten können absetzbar sein, sofern sie auf Baumaßnahmen entfallen, die nach dem Erwerb durchgeführt wurden.
- Bescheinigung: Eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde über die Eigenschaft als Baudenkmal und die Erforderlichkeit der Maßnahmen ist erforderlich. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.
- Keine Zuschüsse: Erhöhte Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind.
Sonderregelungen:
- Teilherstellungskosten: Bereits abgeschlossene, sachlich abgrenzbare Baumaßnahmen können schon vor Abschluss der Gesamtmaßnahme steuerlich begünstigt abgesetzt werden.
- Veräußerung des Baudenkmals: Im Veräußerungsjahr kann der volle Jahresbetrag der erhöhten Absetzungen geltend gemacht werden.
- Gesamtschützenswertes Ensemble: Auch Gebäude, die Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind, können für die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes begünstigt abgesetzt werden.
Bindung an die Bescheinigung:
Die Finanzbehörden sind an die Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden, wenn die bescheinigten Aufwendungen den Herstellungskosten des Baudenkmals zuzurechnen sind.