Teilwert und seine Ermittlung

Der Teilwert eines Wirtschaftsguts kann nur durch eine Schätzung ermittelt werden, die die individuellen Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigt. Hierbei gelten folgende Grundsätze und Teilwertvermutungen:

  1. Teilwertvermutungen:
    • Der Teilwert eines Wirtschaftsguts wird zunächst vermutet, dass er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht.
    • Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird der Teilwert zu späteren Bilanzstichtagen durch die Abschreibungen gemindert.
    • Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt der Teilwert auch zu späteren Stichtagen in Höhe der Anschaffungskosten.
    • Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens orientiert sich der Teilwert meist an den Wiederbeschaffungskosten.
  2. Widerlegung der Teilwertvermutung: Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass:
    • Die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, oder
    • Zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die das Wirtschaftsgut nachträglich zur Fehlmaßnahme gemacht haben.
    • Alternativ kann der niedrigere Teilwert durch den Nachweis geringerer Wiederbeschaffungskosten belegt werden.
  3. Fehlmaßnahme: Eine Anschaffung oder Herstellung gilt als Fehlmaßnahme, wenn der wirtschaftliche Nutzen des Wirtschaftsguts deutlich hinter den dafür aufgewendeten Kosten zurückbleibt und diese Kosten bei einem gedachten Kaufpreis für den Betrieb nicht honoriert würden.
  4. Sonderfälle:
    • Bei Forderungen ist die Teilwertabschreibung möglich, wenn eine eingeschränkte Solvenz des Schuldners vorliegt oder die zu erwartenden Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten niedriger sind.
    • Für Beteiligungen wird der Teilwert neben der Ertragslage auch durch den Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Unternehmens bestimmt.
  5. Schätzung und Grenzen: Bei der Schätzung des Teilwerts gelten die Wiederbeschaffungskosten als Obergrenze und der Einzelveräußerungspreis als Untergrenze.

Beispiel für Teilwertabschreibung:

Eine Teilwertabschreibung kann vorgenommen werden, wenn z. B. bei einer Immobilie die Wiederbeschaffungskosten oder der Marktwert am Bilanzstichtag gesunken sind. Dies setzt voraus, dass die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nachgewiesen wird.

Teilwertaufholungsgebot:

Sobald sich der Wert eines Wirtschaftsguts wieder erhöht, besteht nach dem Wertaufholungsgebot die Pflicht, den Wert in der Bilanz wieder entsprechend anzupassen.