ESMA: Verbot von Leerverkäufen mit Unionsrecht vereinbar

ESMA: Verbot von Leerverkäufen mit Unionsrecht vereinbar

Kernaussage
Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in dringlichen Fällen einzugreifen, um Leerverkäufe zu regeln oder zu verbieten, ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

Sachverhalt
Um zu verhindern, dass die Kurse von Finanzinstrumenten durch die Wirkung von Leerverkäufen außer Kontrolle geraten, erließ die Europäische Union im Jahr 2012 aufgrund der Finanzmarktkrise eine Verordnung zur Harmonisierung von Leerverkäufen. Hierbei werden Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte in der Erwartung eines Profits aus dem Kursrückgang verkauft, die im Verkaufszeitpunkt nicht im Eigentum des Verkäufers stehen. Die Verordnung gibt der ESMA die Möglichkeit des Erlasses verbindlicher Rechtsakte für die Finanzmärkte der Mitgliedsstaaten, um die Stabilität und Funktionsweise des Finanzsystems in der Union sicherzustellen. Im Mai 2012 klagte das Vereinigte Königreich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf Nichtigerklärung von Art. 28 der Verordnung.

Entscheidung
Der EuGH wies die Klage ab. Die der ESMA eingeräumten Befugnisse sind genau eingegrenzt und basieren auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die ESMA ist nur dann zum Handeln berechtigt, wenn eine grenzüberschreitende Bedrohung für die Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union besteht und die zuständigen nationalen Behörden nicht ausreichend eingeschritten sind. Damit werden der ESMA keine Befugnisse durch die Union übertragen, die dieser nicht zustehen. Hinzu kommt, dass die ESMA den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultieren und die zuständigen nationalen Behörden über die jeweiligen Maßnahmen unterrichten muss.

Konsequenz
Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass die derzeitige Ausgestaltung der ESMA mit dem Europarecht vereinbar ist. Die Klage der Briten, die sich gegen die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, hatte keinen Erfolg.