Umsatzsteuerkorrektur bei Vereinbarung von Sicherungseinbehalten

Umsatzsteuerkorrektur bei Vereinbarung von Sicherungseinbehalten

Einführung
Die Liquidität von Unternehmen, die der Sollbesteuerung unterliegen, leidet häufig darunter, dass sie die Umsatzsteuer schon ans Finanzamt abführen müssen, bevor sie diese vom Kunden erhalten haben. Die im Gegensatz zur Istbesteuerung der Sollversteuerung immanente Vorfinanzierung der Umsatzsteuer ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) zulässig, sofern Korrekturen einfach möglich sind. In einem aktuellen Urteil zu Sicherungseinbehalten hat der BFH nun gezeigt, dass er dies ernst meint.

Sachverhalt
Die Auftraggeber eines Bauunternehmers behielten 5 % bis 10 % der in Rechnung gestellten Beträge als Sicherungseinbehalte für 2 bis 5 Jahre ein. Da der Bauunternehmer nicht in der Lage war Bankbürgschaften vorzulegen, erhielt er auch nur die um die Sicherungseinbehalte reduzierten Rechnungsbeträge von seinen Auftraggebern ausbezahlt. Strittig war nun, ob der Bauunternehmer berechtigt war, nur den reduzierten Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass im Rahmen der Sollversteuerung der volle Rechnungsbetrag zu versteuern sei, sofern keine konkreten Mängelrügen vorliegen würden.

Entscheidung
Der BFH sieht in der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer für mehrere Jahre im Rahmen der Sollversteuerung im Vergleich zur Istbesteuerung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Hierzu kommt es aber nicht, da Entgelte, die für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht vereinnahmt werden können, nach Ansicht des BFH uneinbringlich sind.

Konsequenzen
Wird ein mehrjähriger Sicherungseinbehalt nicht ausgezahlt, ist die entsprechende Forderung zunächst zu 100 % einzubuchen. In Höhe des Einbehalts ist aber dann im gleichen Voranmeldungszeitraum eine Korrektur der Umsatzsteuer vorzunehmen. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen es dem Unternehmer nicht möglich war, eine Bankbürgschaft beizubringen. Dies sollte dokumentiert werden. Zu beachten ist auch, dass die Korrektur nun auch zwingend im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung erfolgen muss. Spätere Korrekturen lässt der BFH folgerichtig aus diesem Grunde nicht mehr zu. Für die betroffenen Unternehmen ist das Urteil mehr als erfreulich, da gerade die Unternehmen, die keine Bankbürgschaft erhalten, regelmäßig auch nicht besonders liquide sind.