BMF regelt Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu

BMF regelt Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu

Einführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im letzten Jahr festgestellt, dass die konkrete Ausgestaltung der Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen in wesentlichen Teilen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die betroffenen Bauunternehmen waren verunsichert, wie sie sich nun zu verhalten haben. Auch war unklar, inwieweit das Urteil ähnliche Regelungen, zum Beispiel für Gebäudereiniger, betrifft. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun hierzu Stellung bezogen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF folgt dem BFH. Empfänger von Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen sind damit nur dann Steuerschuldner für diese Leistungen, wenn sie die bezogene Leistung selbst unmittelbar zur Erbringung einer Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistung verwenden.

Konsequenzen
Nur in den genannten Fällen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Es ist daher nunmehr ohne Bedeutung, in welchem Umfang der die Bauleistung empfangende Unternehmer selbst Bauleistungen erbringt. Die Vereinfachungsregelung, wonach sich die Vertragsparteien einvernehmlich bei Zweifeln über die Rechtslage darauf einigen können, wer die Umsatzsteuer abzuführen hat, gilt nicht mehr für Bauleistungen; für Gebäudereinigungsleistungen bleibt sie dagegen bestehen. Für Leistungen, die vor Veröffentlichung des Schreibens ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn diese noch einvernehmlich nach der alten, nunmehr überholten Rechtslage behandelt werden. Allerdings soll dem leistenden Unternehmer kein Vertrauensschutz gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger sich im Nachhinein dann doch noch auf die neue Rechtslage beruft. Der leistende Unternehmer bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen, sofern er sie nicht mehr vom Leistungsempfänger erhält. Den leistenden Unternehmern ist daher zu raten, sich nicht auf die Übergangsregelung einzulassen, sondern die Umsatzsteuer einzufordern. Das BMF hat ein weiteres Schreiben zum Urteil des BFH angekündigt. Es ist zu hoffen, dass in diesem die einseitig die leistenden Unternehmer belastende Übergangsregelung revidiert wird. Auch ist unter anderem noch zu klären, wie Altfälle zu behandeln sind, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht einbehalten hat, weil er insgesamt Bauleistungen von weniger als 10 % erbracht hat, obwohl diese unmittelbar für Bauleistungen verwendet wurden. Insgesamt bietet das Schreiben erste Hinweise für die Praxis. Dennoch bestehen gerade für Altfälle noch erhebliche Unsicherheiten und Risiken, so dass die betroffenen Unternehmen im Zweifel steuerlichen Rat einholen sollten.