Europarechtswidrigkeit der Kernbrennstoffsteuer? – Finanzgericht Hamburg richtet Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Das Kernbrennstoffsteuergesetz besteuert seit 2011 die Verwendung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom. Die Klägerin wechselte im Juni 2011 die Brennstäbe in ihrem Kernkraftwerk, meldete pflichtgemäß Kernbrennstoffsteuer von rund 154 Mio. Euro an und erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

In dem Verfahren eines anderen Betreibers hatte der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg das Kernbrennstoffsteuergesetz bereits dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Über-prüfung vorgelegt (Beschluss vom 29.1.2013, Az. 4 K 270/11). Nach Ansicht des Senats ist das Gesetz mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig. Der Bund habe zu Unrecht seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern in Anspruch ge-nommen, denn die Kernbrennstoffsteuer besteuere keinen Verbrauch, sondern schöpfe Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber ab. Das BVerfG hat noch nicht entschieden.

Nunmehr hat der 4. Senat im Hinblick auf die Kernbrennstoffsteuer einen Katalog mit Ausle-gungsfragen zum Europarecht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ge-schickt. Zunächst fragt er, ob der EuGH überhaupt wegen eines Gesetzes angerufen wer-den darf, das das anrufende Gericht bereits dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt hat. In der Sache selbst will der Senat insbesondere wissen, ob die europäische Energiesteuer-richtlinie die Erhebung einer Steuer auf die zur Erzeugung von elektrischem Strom einge-setzten Kernbrennstoffe verbietet. Möglicherweise sei die Kernbrennstoffsteuer unionsrechtlich als eine indirekte Steuer auf elektrischen Strom anzusehen und werde den Mitgliedstaa-ten durch die Verbrauchsteuersystemrichtlinie die Erfindung neuer Stromsteuern zur allge-meinen Haushaltsfinanzierung verwehrt. Weiterhin werden dem EuGH auch Fragen zur Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem europäischen Beihilferecht und dem EURATOM-Vertrag vorgelegt.
Gegen den Beschluss vom 19.11.2013 (4 K 122/13) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das Az. des EuGH ist noch nicht bekannt.

Finanzgericht Hamburg