Viele Vermieter von Ferienwohnungen betreuen ihre Objekte mit viel Herzblut selbst: Sie führen Reparaturen durch, übernehmen die Endreinigung oder koordinieren Handwerker vor Ort. Bisher gingen viele davon aus, dass die Fahrten zum Objekt voll als Reisekosten (0,30 € pro gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg) abziehbar sind.
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 12 K 1916/21 F) zieht hier jedoch engere Grenzen.
Worum ging es in dem Fall? Vermieter investierten viel Zeit in die Renovierung ihrer Ferienwohnungen und machten dafür Reisekosten und Verpflegungspauschalen geltend. Das Finanzamt und später auch das Gericht stuften den Ort der Ferienwohnungen jedoch als „erste Tätigkeitsstätte“ der Vermieter ein.
Die wichtigsten Folgen für Sie:
- Entfernungspauschale statt Reisekosten: Wenn Sie regelmäßig und zeitlich umfangreich (mehr als ein Drittel Ihrer Verwaltungszeit) vor Ort arbeiten, dürfen Sie für die Fahrten nur noch die Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, also nur für die einfache Strecke) ansetzen.
- Dreimonatsfrist: Verpflegungspauschalen können nur noch für die ersten drei Monate einer längerfristigen Tätigkeit am selben Ort geltend gemacht werden. Danach entfällt dieser Abzug.
- Strenge Nachweispflicht bei „Mischreisen“: Wenn Sie den Arbeitseinsatz mit einem Urlaub verbinden, müssen Sie die Tage genau dokumentieren. Das Finanzamt erkennt die Fahrtkosten dann nur noch zeitanteilig an (z. B. 50 % bei 3 Tagen Arbeit und 3 Tagen Urlaub).
Unser Rat:
- Dokumentation ist alles: Führen Sie ein einfaches Protokoll über Ihre Tätigkeiten vor Ort (Was wurde wann wie lange repariert/gereinigt?).
- Insolvierte Vermietung: Wenn die Wohnung während Ihres „Arbeitsaufenthalts“ gleichzeitig an Gäste vermietet ist, wird das Finanzamt sehr kritisch prüfen, ob Sie dort wirklich gearbeitet haben. Sorgen Sie hier für klare Belege (z. B. Baumarktrechnungen, Fotos der Mängel).
- Einspruchsmöglichkeit: Da der Fall nun beim Bundesfinanzhof weitergeführt wird, können wir Ihre Steuerbescheide in ähnlichen Fällen offen halten.
Gerne prüfen wir bei Ihrer nächsten Steuererklärung, wie wir Ihre Fahrt- und Unterkunftskosten optimal und rechtssicher geltend machen können.