Wichtig für Gründer: Vorsteuerabzug bei Anschaffungen vor der GmbH-Gründung

Wer eine GmbH gründet, muss oft schon vor der offiziellen Eintragung im Handelsregister investieren – zum Beispiel in Büroeinrichtung, Software oder einen Firmenwagen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 5 K 111/24) stärkt Gründern nun den Rücken, wenn es um die Rückerstattung der Umsatzsteuer (Vorsteuer) geht.

Das Problem: Die „falsche“ Adresse auf der Rechnung Häufig wird die Rechnung für solche Erstinvestitionen noch auf den Namen des Gründers persönlich ausgestellt, da die GmbH rechtlich noch nicht voll existiert. Das Finanzamt verweigert in diesen Fällen oft den Vorsteuerabzug, weil der Rechnungsempfänger (der Gründer) nicht identisch mit dem späteren Nutzer (die GmbH) ist.

Die Entscheidung des Gerichts: Das Finanzgericht entschied zugunsten einer GmbH, die einen PKW als Sacheinlage von der Gründerin erhalten hatte. Obwohl die Rechnung auf die Gründerin lautete, durfte die GmbH die Vorsteuer in Höhe von mehreren tausend Euro abziehen. Die wichtigsten Gründe:

  • Wirtschaftliche Realität zählt: Da der Wagen sofort für den Betrieb der GmbH genutzt wurde, darf der Vorsteuerabzug nicht an bloßen Formalitäten scheitern.
  • Neutralität der Steuer: Die Umsatzsteuer soll Unternehmen nicht belasten. Wenn klar ist, dass die Anschaffung für die Firma gedacht war, muss das Finanzamt die Steuer erstatten.
  • Wichtiges Detail: In diesem Fall war auf der Rechnung bereits die spätere Geschäftsadresse der GmbH angegeben, was den Zusammenhang verdeutlichte.

Was bedeutet das für Sie? Sollten Sie gerade in der Gründungsphase stehen oder vor Kurzem gegründet haben, prüfen wir gerne Ihre Rechnungen aus der Vorbereitungszeit. Auch wenn diese formal „falsch“ adressiert sind, besteht nach diesem Urteil eine gute Chance, die Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten.

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof wird den Fall nun abschließend prüfen. Wir empfehlen daher, entsprechende Anträge frühzeitig zu stellen und bei Ablehnung unter Verweis auf das laufende Verfahren (Az. V R 24/25) Einspruch einzulegen.

Für Rückfragen zur optimalen Gestaltung Ihrer Gründungsrechnungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.