Festsetzung unbezahlter Umsatzsteuervorauszahlungen als Masseverbindlichkeit

Festsetzung unbezahlter Umsatzsteuervorauszahlungen als Masseverbindlichkeit

Kernaussage
Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Für die „Zustimmung“ reicht es aus, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzverfahren aktiv oder konkludent einverstanden erklärt hat.

Sachverhalt
Der Kläger wurde im Oktober 2011 zum sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft (KG) bestellt und führte den Geschäftsbetrieb zunächst fort. Für die Monate Oktober und November 2011 reichte die KG Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim beklagten Finanzamt ein. Zahlungen auf die Umsatzsteuer erfolgten nicht. Zum 31.12.2011 wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen abweichend von den Voranmeldungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fest. Die Steuerfestsetzungen wurden mit einem Leistungsgebot verbunden. Der Kläger ist u. a. der Auffassung, dass hinsichtlich der geforderten Beträge keine Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung begründet worden seien.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Die streitigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Oktober und November 2011 sind wie Masseverbindlichkeiten zu behandeln, denn sie sind mit Zustimmung des Klägers als „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden. Ausreichend ist, dass sich der Insolvenzverwalter mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren aktiv oder konkludent einverstanden erklärt. Der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt demnach nicht mehr zu, sobald er Umsatzgeschäften des Schuldners widerspricht. Das Finanzamt ist zudem berechtigt, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gegenüber dem Kläger festzusetzen. Die Insolvenzmasse betreffende Steuerbescheide können nämlich nicht mehr durch Bekanntgabe an den Insolvenzschuldner wirksam werden, weil dieser durch die Verfahrenseröffnung seine Verfügungsrechte verloren hat.

Konsequenz
Wie die Geltendmachung von solchen Steuerforderungen die insolvenzrechtlich als Masseverbindlichkeiten gelten, durch das Finanzamt in der Praxis zu erfolgen hat, ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist daher zugelassen.