Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung fordern

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. September 2023 (Az. IX R 32/21) ist ein wichtiger Grundsatzentscheid zum Verhältnis von Datenschutz und Steuerrecht. Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt (FA) auf Grundlage von § 29b der Abgabenordnung (AO) personenbezogene Daten für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten darf. Dies gilt auch für die Forderung von Kontoauszügen im Rahmen einer Außenprüfung.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit für die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen schafft. Die DSGVO ist zwar ein wichtiger Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten. Allerdings darf der Datenschutz nicht dazu führen, dass die Steuerbehörden ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können.

Das Urteil des BFH ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht überzeugend. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung muss zwar auch im Steuerrecht berücksichtigt werden. Allerdings ist das Steuerrecht ein besonderes öffentliches Interesse, das eine Beschränkung dieses Grundrechts rechtfertigen kann.

Die Entscheidung des BFH ist allerdings nicht unumstritten. Einige Kritiker bemängeln, dass die Norm des § 29b AO zu unbestimmt ist und zu weit gefasst ist. Sie befürchten, dass die Finanzverwaltung diese Norm dazu nutzen könnte, unberechtigterweise in die Privatsphäre der Steuerpflichtigen einzugreifen.

Diese Kritik ist berechtigt. Das FA muss bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Steuerverfahren stets die Verhältnismäßigkeit beachten. Die Daten dürfen nur in dem Umfang verarbeitet werden, der für die Erfüllung der steuerrechtlichen Aufgaben erforderlich ist.

Die Finanzverwaltung ist daher aufgerufen, die Entscheidung des BFH sorgfältig zu beachten und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Steuerverfahren stets unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen.