Firmenwagen: Wann ein unvollständiges Fahrtenbuch trotzdem helfen kann

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem spannenden Urteil klargestellt:
Auch ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch kann helfen, den Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines Firmenwagens zu erschüttern.

Worum geht es?

Normalerweise geht das Finanzamt davon aus, dass Firmenwagen auch privat genutzt werden. Ohne ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird die Privatnutzung dann pauschal nach der 1 %-Regelung versteuert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Doch jetzt hat der BFH entschieden: Für die Frage, ob überhaupt eine private Nutzung stattgefunden hat, dürfen auch andere Beweismittel herangezogen werden – selbst ein unvollständiges Fahrtenbuch. Entscheidend ist: Alle Umstände müssen berücksichtigt werden, die gegen eine private Nutzung sprechen könnten.

Wichtige Klarstellung

  • Ein vollständiges, ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bleibt erforderlich, wenn es darum geht, die Höhe der Privatnutzung genauer zu ermitteln und die Anwendung der 1 %-Regelung zu vermeiden.
  • Aber: Wenn Sie grundsätzlich nachweisen wollen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat, kann auch ein nicht perfektes Fahrtenbuch ein wichtiger Baustein sein.

Der Streitfall im Überblick

Ein Freiberufler nutzte hochwertige Fahrzeuge – darunter ein Lamborghini und ein BMW – ausschließlich betrieblich. Privat standen ihm ein Ferrari und ein Jeep zur Verfügung. Das Fahrtenbuch war unvollständig. Dennoch konnte er im Verfahren darlegen, dass er die Betriebsfahrzeuge nicht privat nutzte.

Der BFH stellte klar:

  • Es reicht aus, Zweifel am typischen Anschein der Privatnutzung zu begründen.
  • Ein Fahrtenbuch darf nicht allein deshalb ignoriert werden, weil es formale Mängel aufweist.

Praxistipp für Unternehmer

Haben Sie für private Fahrten ein anderes, vergleichbares Fahrzeug verfügbar?
Dann verbessern sich Ihre Chancen erheblich, den Anscheinsbeweis zu erschüttern!

Aber Achtung:

  • Wird doch eine Privatnutzung festgestellt, bleibt ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch weiterhin die 1 %-Regelung anzuwenden.
  • Außerdem sollten auch die Angemessenheit der Fahrzeugkosten geprüft werden – gerade bei hochpreisigen Luxusautos.