Formelle Satzungsmäßigkeit: BFH klärt Fehlerbegriff des § 60a Abs. 5 AO und Grenzen des § 57 Abs. 3 AO

Mit Urteil vom 20. November 2025 hat der BFH zwei praxisrelevante Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts entschieden: Was gilt als „materieller Fehler“ im Feststellungsverfahren nach § 60a AO – und können juristische Personen des öffentlichen Rechts im hoheitlichen Bereich als leistungsempfangende Körperschaften i. S. d. § 57 Abs. 3 AO fungieren?

Amtliche Leitsätze

1.Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen.

2.Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO.

Hintergrund: Das Feststellungsverfahren nach § 60a AO

Seit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts stellt das Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen durch gesonderten Bescheid fest, ob die Satzung einer Körperschaft die formellen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt (§ 60a Abs. 1 AO). Dieser Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfestsetzung.

Für spätere Änderungen regelt § 60a Abs. 5 AO das Verhältnis zwischen formellen und materiellen Fehlern: Während formelle Satzungsmängel zu einer Aufhebung des Feststellungsbescheids führen, können materielle Fehler nur unter den engeren Voraussetzungen der allgemeinen Korrekturvorschriften beseitigt werden. Die Abgrenzung beider Kategorien war bisher nicht abschließend geklärt.

Leitsatz 1: Was ist ein „materieller Fehler“ i. S. d. § 60a Abs. 5 Satz 1 AO?

Klarstellung durch den BFH

Materielle Fehler i. S. d. § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind solche Fehler im Feststellungsbescheid, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Der Begriff ist also aus der Perspektive des Feststellungsverfahrens zu verstehen: „Materiell“ bedeutet hier nicht inhaltlich-substanziell, sondern bezieht sich darauf, dass der Fehler den Kern des Feststellungsgegenstands – die formelle Satzungsprüfung – berührt.

Praktisch bedeutet dies: Stellt das Finanzamt im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO fehlerhaft fest, die Satzung genüge den formellen Anforderungen (obwohl sie es nicht tut), handelt es sich um einen materiellen Fehler in diesem Sinne – der Bescheid kann nur nach Maßgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften der AO geändert werden, nicht schlicht aufgehoben werden.

Leitsatz 2: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und § 57 Abs. 3 AO

§ 57 Abs. 3 AO, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2020, erlaubt es einer Körperschaft, ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dadurch zu verwirklichen, dass sie ihre Mittel oder Tätigkeiten einer anderen Körperschaft zuwendet, die ihrerseits steuerbegünstigt ist. Die Norm sollte die Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen erleichtern.

Anwendungsbereich begrenzt

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke im hoheitlichen Bereich verwirklichen, sind keine tauglichen leistungsempfangenden Körperschaften i. S. d. § 57 Abs. 3 AO. Sie fallen schlicht nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. Eine gemeinnützige Körperschaft kann ihre Zweckverwirklichung daher nicht darauf stützen, dass sie Leistungen an eine solche juristische Person des öffentlichen Rechts erbringt.

Bedeutung für die Praxis

Für gemeinnützige Körperschaften und deren Berater

Die Entscheidung zu Leitsatz 2 begrenzt eine in der Praxis teils genutzte Gestaltung: Kooperationsmodelle, bei denen eine gemeinnützige Körperschaft ihre Leistungen an eine Gemeinde oder eine andere jPdöR im Hoheitsbereich erbringt und dies als mittelbare Zweckverwirklichung nach § 57 Abs. 3 AO qualifiziert, sind nach diesem Urteil nicht tragfähig. Bestehende Strukturen sollten auf ihre Konformität hin überprüft werden.

Zum Feststellungsverfahren nach § 60a AO

Die Klarstellung zu Leitsatz 1 ist für die Verfahrensführung relevant: Kommt es zu einer nachträglichen Korrektur des Feststellungsbescheids, hängt die Zulässigkeit und das Verfahren davon ab, ob ein formeller oder ein materieller Fehler vorliegt. Berater sollten im Einspruchs- und Klageverfahren genau differenzieren, auf welche Kategorie sie sich beziehen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955117 abrufbar. Da es sich um amtlich veröffentlichte Leitsätze handelt, ist eine Veröffentlichung im BStBl zu erwarten.

Quelle: BFH, Urteil V R 23/23 vom 20.11.2025