Geschäftliche Besprechungen: Kein voller Betriebsausgabenabzug für Wein?

Geschäftliche Besprechungen: Kein voller Betriebsausgabenabzug für Wein?

Was tut man als Unternehmer nicht alles, um bei Besprechungen mit Kunden und Geschäftspartnern für ein gutes Gesprächsklima zu sorgen. Ein Gläschen Wein kann geschäftlich gesehen eine gute Idee sein. Doch steuerlich könnte das Weintrinken zum Problem werden.

Denn das Finanzgericht Münster erkennt den ausgeschenkten Wein nicht als Aufmerksamkeit an, sondern stuft das Weintrinken im Rahmen von Inhouse-Besprechungen steuerlich als Bewirtungsaufwand ein.

Entscheidung

Die Richter des Finanzgerichts Münster stellten klar, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers nur Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen. Doch das Ausschenken von Wein gehört nicht zu diesen Aufmerksamkeiten. Es handelt sich um Bewirtungsaufwendungen.

Folgen für die Praxis

Die Kosten für den Wein darf der Unternehmer also nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend machen. Und damit überhaupt 70 % der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren. Darüber hinaus müssen die Kosten für den Wein getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst werden.

Wer sich nicht an diese Regeln hält, riskiert neben dem Betriebsausgabenabzug auch noch den Vorsteuerabzug.

Hält ein Unternehmer also Besprechungen in seinen Büroräumen ab und schenkt dabei Wein, Champagner oder Whiskey an seine Kunden und Geschäftspartner aus, sollte er an die Weinrechnung ein Blatt Papier heften und darauf den Tag der Bewirtung, den detaillierten Grund für die Bewirtung und die Namen der Teilnehmer vermerken. Die Kosten für den Wein oder andere alkoholische Getränke sind dann getrennt von den übrigen Betriebsausgaben als Bewirtungsaufwand zu verbuchen.