Geburtstag und bestandenes Examen: Besser getrennt feiern

Geburtstag und bestandenes Examen: Besser getrennt feiern

Ein runder Geburtstag und das Bestehen eines Berufsexamens sind gute Gründe zum Feiern. Wer die Aufwendungen für die Feier steuerlich geltend machen will, sollte besser zweimal feiern. Denn eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Der Kläger war kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Entscheidung

Nach dem Finanzamt verweigerte auch das Finanzgericht eine teilweise Geltendmachung der Kosten. Denn nach Abwägung aller Umstände sind die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger hat innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem haben an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Darüber hinaus hat der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. Eine Trennung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil ist in solchen Fällen nicht möglich.