Gesetzentwurf: Höhere Besteuerung von Kryptowerten geplant

Haltefrist für Kryptowerte soll entfallen – Gewinne könnten künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein

Der Deutsche Bundestag hat über einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen informiert, der eine deutlich strengere Besteuerung von Kryptowerten vorsieht. Kernpunkt des Entwurfs ist die Abschaffung der bisherigen steuerlichen Haltefrist für Kryptowerte im Privatvermögen. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten sollen danach unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden.

Aktuelle Rechtslage: Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist

Nach derzeitiger Rechtslage werden Kryptowährungen im Privatvermögen regelmäßig als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero Wirtschaftsgüter sein können, deren Veräußerung innerhalb der einjährigen Haltefrist steuerpflichtig ist.

Das bedeutet bislang vereinfacht:

FallSteuerliche Behandlung nach aktueller Rechtslage
Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffunggrundsätzlich steuerpflichtig
Verkauf nach Ablauf eines Jahresgrundsätzlich steuerfrei
Tausch Krypto gegen Krypto innerhalb eines Jahresebenfalls steuerlich relevanter Veräußerungsvorgang
Krypto im Betriebsvermögenkeine Anwendung der privaten Haltefrist

Gerade die Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres ist der zentrale Punkt, den der Gesetzentwurf abschaffen möchte.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Entwurf sieht vor, dass die Jahresfrist des § 23 EStG künftig nicht mehr für Veräußerungen von Kryptowerten gelten soll. Damit würden Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig bleiben. Die Besteuerung soll weiterhin im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG erfolgen, also mit dem persönlichen Einkommensteuersatz und nicht pauschal mit der Abgeltungsteuer.

Der Gesetzentwurf definiert Kryptowerte über den Begriff der MiCAR-Verordnung sowie das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz. Damit soll die Regelung nicht nur klassische Kryptowährungen wie Bitcoin erfassen, sondern allgemein Kryptowerte im steuerlichen Sinne.

Anwendung auf ab 2026 erworbene Kryptowerte

Besonders wichtig ist die geplante Übergangsregelung. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regeln erstmals für Veräußerungsgeschäfte gelten, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2025 erworben oder geschaffen wurden.

Für Altbestände, die bis zum 31. Dezember 2025 angeschafft wurden, würde nach dem Entwurf die bisherige Rechtslage grundsätzlich weiterhin maßgeblich bleiben. Für ab 2026 neu erworbene Kryptowerte wäre eine steuerfreie Veräußerung allein wegen Ablaufs der Jahresfrist dagegen nicht mehr möglich, sofern der Entwurf Gesetz wird.

Begründung des Entwurfs

Die Fraktion begründet den Gesetzentwurf mit einer aus ihrer Sicht bestehenden „Gerechtigkeitslücke“. Während Gewinne aus Aktien grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerlich erfasst werden, können Gewinne aus Kryptowerten nach bisherigem Recht nach Ablauf eines Jahres steuerfrei realisiert werden. Dies führe nach Auffassung der Antragsteller zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung verschiedener Anlageformen.

Zudem verweist der Entwurf auf die verbesserte Informationslage durch die Umsetzung von DAC 8. Danach sollen Kryptobörsen und Kryptodienstleister Transaktionsdaten und Steueridentifikationsnummern an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Diese verfahrensrechtlichen Änderungen sollen aus Sicht der Antragsteller die effektive Besteuerung von Kryptogeschäften erleichtern.

Bundesregierung plant ebenfalls stärkere Besteuerung

Nach der Mitteilung des Bundestags will auch die Bundesregierung Gewinne aus Kryptowerten, etwa aus der Veräußerung von Bitcoin, stärker besteuern. Dies ergibt sich aus den Eckwerten für den Bundeshaushalt 2026. Konkrete gesetzliche Einzelheiten eines Regierungsentwurfs sind aus der Bundestagsmitteilung jedoch noch nicht ersichtlich.

Wichtig ist daher: Der vorliegende Gesetzentwurf ist noch kein geltendes Recht. Ob und in welcher Form die Abschaffung der Haltefrist tatsächlich beschlossen wird, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Praktische Auswirkungen für Anleger

Sollte die Haltefrist tatsächlich entfallen, hätte dies erhebliche Folgen für private Kryptoanleger. Gewinne aus Bitcoin, Ether und anderen Kryptowerten wären dann auch nach mehrjähriger Haltedauer steuerpflichtig.

Das würde insbesondere betreffen:

  • langfristige Bitcoin-Investoren,
  • Anleger mit Sparplänen,
  • Nutzer von Wallets und DeFi-Plattformen,
  • Personen mit häufigen Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgängen,
  • Investoren mit Alt- und Neubeständen,
  • Steuerpflichtige mit komplexen Transaktionshistorien.

Die Dokumentation der Anschaffungskosten, Anschaffungszeitpunkte und Veräußerungsvorgänge würde dadurch noch wichtiger.

Steuerliche Einordnung

Auch nach dem Entwurf sollen Kryptogewinne offenbar nicht als Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer behandelt werden. Vielmehr sollen sie weiterhin als private Veräußerungsgeschäfte bzw. sonstige Einkünfte besteuert werden. Das bedeutet: Der individuelle Einkommensteuersatz wäre maßgeblich.

Für Steuerpflichtige mit hohem zu versteuernden Einkommen kann dies zu einer deutlich höheren Belastung führen als bei Kapitalerträgen, die regelmäßig der Abgeltungsteuer unterliegen.

Praxishinweis

Kryptoanleger sollten das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen und ihre Transaktionen sauber dokumentieren. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Altbeständen und ab 2026 erworbenen Kryptowerten, falls die im Entwurf vorgesehene Übergangsregelung tatsächlich umgesetzt wird.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten vollständig dokumentieren,
  • Wallets, Börsenkonten und Transaktionshistorien sichern,
  • Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge erfassen,
  • Altbestände und Neubestände getrennt auswerten,
  • Steuerreports kritisch prüfen,
  • keine voreiligen Verkäufe allein aufgrund politischer Ankündigungen vornehmen,
  • bei größeren Beständen steuerliche Beratung einholen.

Fazit

Der Gesetzentwurf sieht eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Kryptowerten vor. Die bisherige steuerliche Haltefrist von einem Jahr soll für Kryptowerte abgeschafft werden. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten wären dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Noch handelt es sich jedoch um einen Gesetzentwurf. Für Anleger besteht daher aktuell vor allem Handlungsbedarf bei der Dokumentation und Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens. Sollte die Regelung beschlossen werden, wäre insbesondere die Abgrenzung zwischen Altbeständen und ab 2026 erworbenen Kryptowerten entscheidend.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2026; BT-Drs. 21/5752, „Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten“.