Gewinnermittlung: Kein nachträglicher Wechsel zur EÜR zur Glättung von Betriebsprüfung-Mehrergebnissen

BFH-Entscheidung:
Ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Bilanzierung zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist nicht zulässig, wenn bereits ein bestandskräftiger Gewinnfeststellungsbescheid vorliegt – auch nicht zur Kompensation von Mehrergebnissen aus einer Betriebsprüfung.

Der Fall: Nachträglicher Wechsel nach Betriebsprüfung

Ein nicht buchführungspflichtiger Gewerbetreibender hatte ursprünglich freiwillig bilanziert. Nachdem eine Betriebsprüfung zu einer Gewinnerhöhung führte, wollte er rückwirkend auf die EÜR wechseln, um das Ergebnis steuerlich zu glätten.
Das Finanzgericht Thüringen hatte dies zunächst für möglich gehalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach nun aber eindeutig.

Die Entscheidung des BFH

  • Bindung an die Wahl:
    Mit Erstellung eines Jahresabschlusses und Ausübung des Wahlrechts zur Bilanzierung ist der Steuerpflichtige für das betreffende Jahr an diese Entscheidung gebunden.
  • Kein nachträglicher Wechsel:
    Nach Bestandskraft eines Steuerbescheids kann die Gewinnermittlungsart nicht mehr geändert werden – auch nicht zur Berichtigung im Rahmen von § 177 AO (materielle Fehler).
  • Kein „Glätten“ von BP-Mehrergebnissen:
    Die Möglichkeit der materiellen Fehlerberichtigung nach § 177 AO erlaubt keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart, sondern nur die Korrektur konkreter Fehler im bestehenden Bescheid.
  • Keine eigenständige Rechtfertigung durch § 177 AO:
    § 177 AO dient lediglich der Berichtigung von Fehlern, nicht der Neuausübung oder Korrektur eines Wahlrechts.

Grundsätze zur Wahl der Gewinnermittlungsart

Der BFH fasst die Regeln übersichtlich zusammen:

  • Regelfall: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG).
  • Ausnahme: Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) nur bei fehlender Buchführungspflicht und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein wirksames Wahlrecht zur Bilanzierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige:

  1. eine Eröffnungsbilanz aufstellt,
  2. eine kaufmännische Buchführung einrichtet und
  3. eine Bestandsaufnahme und einen Jahresabschluss erstellt.

Wichtig: Der Abschluss ist dann erstellt, wenn er fertiggestellt ist und vom Steuerpflichtigen als endgültig betrachtet wird.

Ein einmal getroffener Wechsel der Gewinnermittlungsart bindet grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre.

Praxistipp

Beratungshinweis:

  • Bereits die erstmalige Wahl der Gewinnermittlungsmethode sollte sorgfältig überlegt werden.
  • Ein späterer Wechsel zur EÜR zur Kompensation von Nachteilen aus Betriebsprüfungen ist nicht möglich.
  • Mandanten sollten frühzeitig auf die Bindungswirkung der Gewinnermittlungsart und die Voraussetzungen für einen zulässigen Wechsel hingewiesen werden.