Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen wollen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplittung schnell und „eins zu eins“ umsetzen. Eingetragene Lebenspartner und Verheiratete werden im Einkommensteuergesetz gleichgestellt.

Das Bundeskabinett hat zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vom 11. Juni 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes eine Formulierungshilfe beschlossen. Diese Neuregelung stellt die Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz sicher.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Die Vorschriften zum Ehegattensplitting sind damit ab sofort und für die Lebenspartnerschaften, die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide haben, rückwirkend ab 2001 anzuwenden.

Zusammenveranlagung: Vorteile für Lebenspartner
Mit der Gleichstellung im Einkommensteuergesetz können sich Lebenspartner und Lebenspartnerinnen zusammen veranlagen lassen und erhalten damit alle steuerlichen Vorteile, die auch Eheleute haben.

Das Splitting-Verfahren ist Bestandteil der Zusammenveranlagung: Vor Berechnung der Steuerschuld wird das gemeinsame Einkommen in zwei Hälften aufgeteilt (gesplittet). Erst danach wird die darauf fällige Einkommensteuer berechnet und verdoppelt. Damit wird eine höhere Steuerbelastung durch den progressiven Einkommensteuertarif vermieden.

Auch eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können nun, beispielsweise für den Lohnsteuerabzug, die Lohnsteuerklassen IV/IV, III/V oder das so genannte Faktorverfahren wählen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.06.2013