Golfturnier einer Brauerei: Betriebsausgaben ja

Golfturnier einer Brauerei: Betriebsausgaben ja

Veranstaltet eine Brauerei eine Reihe von Golfturnieren, um sich den Warenabsatz mit Gastronomiebetrieben zu sichern, sind die Aufwendungen für die Turniere als Betriebsausgaben abziehbar.

Hintergrund

Die A-Brauerei-GmbH schloss mit verschiedenen Golfclubs und den jeweiligen Betreibern der Gastronomie Verträge über die Lieferung von Getränken und verpflichtete sich, Golfturniere durchzuführen bzw. die Durchführung der Turniere durch die Vereine finanziell zu unterstützen. Die Vereine übernahmen die Organisation, Ausschreibung, Turnierausrichtung und Einladung der Teilnehmer. A übernahm die Kosten für die Platzmiete, Verpflegung und die Preise nach Rechnungstellung durch die Vereine (33.000 EUR bis 45.000 EUR pro Jahr). Im Gegenzug schenkten die Vereine die Getränke der A aus.

Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, da Aufwendungen für sportliche Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung oder Repräsentation vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klage der A statt.

Vom Abzugsverbot betroffen sind überflüssige und unangemessene Repräsentationskosten, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das Abzugsverbot soll aber nur für solche Aufwendungen gelten, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben.

Hiervon ausgehend greift im Streitfall das Abzugsverbot nicht ein. Denn es fehlt ein möglicher sportlicher oder gesellschaftlicher Nutzen der Gesellschafter oder Geschäftsfreunde der A. Die Durchführung der Turniere ist in dieser Situation als eine Art Preisbestandteil anzusehen. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit einer sportlichen Betätigung der Teilnehmer oder allein die Würdigung der Turniere als Repräsentation genügen für den Abzugsausschluss nicht.

Entscheidend für den Bundesfinanzhof war, dass der sportliche bzw. gesellschaftliche Nutzen der Turnierteilnahme von dem unternehmerischen Bereich der A gelöst war. Die Turniere dienten keinem besonderen Repräsentationszweck gegenüber dem Personenkreis, der Zielpunkt des Abzugsausschlusses ist (Gesellschafter, Geschäftsfreunde), da jeder Interessierte daran teilnehmen konnte. Zweck der Turniere war ausschließlich, die Verpflichtung der A aus den Bierlieferungsvereinbarungen zu erfüllen und den Fortbestand der Liefermöglichkeiten zu sichern.