Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Hat eine Rechtsanwalts-GmbH eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, führen die entsprechenden Beiträge nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten. Das gleiche gilt bei einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses für die angestellten Klinikärzte.

Hintergrund

Das Finanzamt hatte nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts der Lohnsteuer unterworfen, sondern auch die Beiträge des Arbeitgebers zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung widersprochen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt zwar die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn die Beitragszahlung erfolgt im Interesse der Arbeitnehmer. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die streitige Versicherung erfasste jedoch keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbstständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten.

Durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung versicherte die GmbH ihre eigene Berufstätigkeit. Ihren Mitarbeitern wandte sie dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Beim Fall des Krankenhauses diente der erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz.

In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet der Arbeitgeber damit den Mitarbeitern nichts zu. Denn insoweit fehlt es an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen könnte.