Grunderwerbsteuer Erhöhung auf 6,5 %

„Die ab dem 1.1.2014 geplante Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 6,5 Prozent gefährdet den Wirtschaftstandort Schleswig-Holstein und ist ein Schritt in die falsche Richtung“, kritisiert der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin.

Die Steuererhöhung wird sich standortschädlich auswirken, da sie die finanziellen Rahmenbedingungen für potentielle Investoren in Schleswig-Holstein deutlich verschlechtert und damit die Quellen des Wohlstandes nachhaltig gefährdet.

Dem Staatshaushalt geht es am besten, wenn sich die Konjunktur positiv entwickelt. Geht es der Wirtschaft gut, konsumiert die Bevölkerung entsprechend. Als Folge profitiert auch der Staatshaushalt durch hohe Steuereinnahmen. Dies zeigen die aktuellen Steuereinnahmen, die sich derzeit auf einem Rekordniveau befinden.

Daher sind für eine gute Einnahmesituation des Landeshaushaltes attraktive steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu erhalten. Die geplante Erhöhung ist ein Schritt in die falsche Richtung, da sich Schleswig-Holstein an die bundesweite Negativ-Spitze setzt und sich insbesondere im Standortvergleich zu Hamburg mit einem Satz von 4,5 Prozent negativ entwickelt.

Zudem kommen auf Unternehmen und insbesondere Neugründer höhere Nebenkosten zu, die den Immobilienerwerb und damit die Existenzgründung erschweren. Auch diese Folge ist als standortschädlich zu qualifizieren. Darüber hinaus wird die Erhöhung auch junge Familien treffen, die sich mit dem Eigenheim eine Altersvorsorge schaffen wollen. Über steigende Mieten werden zudem auch Mieter betroffen sein. Auch diese Konsequenzen zeigen, wie kurzsichtig die geplante Erhöhung ist.

Schließlich bestehen für die Fälle in denen vertraglich kein Kaufpreis vereinbart wurde, generelle rechtliche Bedenken. Fraglich ist, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Seit dem 01.04.2010 werden daher die Festsetzung der Grunderwerbsteuer, die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer und die Feststellung von Grundbesitzwerten in bestimmten Fällen nur noch vorläufig vorgenommen. Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V., 14.03.2013

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