Grundsteuerwertbescheide im Bundesmodell: Finanzgericht Rheinland-Pfalz setzt Vollziehung aus

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden im Bundesmodell ausgesetzt werden muss. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln.

In einem Fall ging es um ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1880, das unrenoviert und mit einer Einfachverglasung versehen ist. Das Finanzamt hatte den gesetzlich normierten Mietwert pro Quadratmeter angewandt und den Grundsteuerwert auf 91.600 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin argumentierte, dass der Mietwert überhöht sei und der Grundsteuerwert daher niedriger sein müsse.

In einem weiteren Fall ging es um ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1977. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert ohne Abschlag berücksichtigt und den Grundsteuerwert auf 318.800 Euro festgesetzt. Die Antragsteller argumentierten, dass der Bodenwert aufgrund der Lage und der Bebauung des Grundstücks um 30 % niedriger sein müsse.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah in beiden Fällen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Das Gericht bemängelte insbesondere, dass die Bodenrichtwerte nicht ausreichend genau ermittelt worden seien. Außerdem sah das Gericht die Möglichkeit, dass die Bescheide gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen könnten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stärkte das Gericht die gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten für Steuerpflichtige. Das Gericht ging davon aus, dass Steuerpflichtige im Rahmen des Finanzrechtswegs auch gegen die Bodenrichtwerte klagen können. Dies vermeidet eine zweifache Rechtsverfolgung in verschiedenen Gerichtszweigen.

Die Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind ein wichtiger Schritt für Steuerpflichtige, die mit der Bewertung ihres Grundstücks nach dem Bundesmodell nicht einverstanden sind. Die Entscheidungen zeigen, dass die gerichtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung der Bescheide in der Praxis genutzt werden können.