Güterstandsschaukel: Steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern

Die „Ehegattenschaukel“ oder „Güterstandsschaukel“ ist eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit, bei der Ehepartner ihren Güterstand wechseln, um Vermögen steuerfrei zu übertragen. Diese Methode basiert auf den rechtlichen Bestimmungen des deutschen Ehe- und Steuerrechts und kann erhebliche steuerliche Vorteile bieten.

Was ist die Güterstandsschaukel?

Die Güterstandsschaukel erfolgt durch einen notariellen Ehevertrag, in dem die Ehepartner die Zugewinngemeinschaft beenden. Dabei bleibt die Ehe weiterhin bestehen. Dies führt zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft, bei der ein Zugewinnausgleich berechnet wird. Der vermögendere Ehepartner kann so erhebliche Vermögenswerte steuerfrei auf den anderen Ehepartner übertragen.

Schritte der Güterstandsschaukel

  1. Beendigung der Zugewinngemeinschaft: Die Ehepartner beenden die Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag.
  2. Berechnung des Zugewinnausgleichs: Es erfolgt eine güterrechtliche Abwicklung der Zugewinngemeinschaft, bei der die Ausgleichsforderung berechnet wird.
  3. Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft: Nach dem Wechsel können die Ehepartner wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Rechtliche Grundlagen

  • Vertragsfreiheit: Gemäß § 1408 BGB steht den Ehepartnern die Freiheit zu, ihren Güterstand zu wählen und auch zu wechseln. Dies stellt weder ein Scheingeschäft noch einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wie der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt hat.
  • Schenkungssteuer: Die Güterstandsschaukel wird unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten als zulässig erachtet, sodass die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist. Dies bedeutet, dass der Zugewinnausgleich anlässlich der Beendigung des Güterstandes steuerfrei bleibt.

Wichtige Aspekte

  • Dokumentation: Die Güterstandsschaukel sollte sorgfältig dokumentiert werden, um rechtlichen und steuerlichen Anforderungen zu genügen.
  • Schamfrist: Es ist empfehlenswert, eine „Schamfrist“ einzuhalten, bevor man zur Zugewinngemeinschaft zurückkehrt, um den Anschein eines Gestaltungsmissbrauchs zu vermeiden. Eine Frist von zwei Jahren kann hier sinnvoll sein.
  • Erb- und Schenkungssteuer: Bei Beendigung des Güterstands unter Lebenden bleibt der tatsächliche Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG.

Vorteile der Güterstandsschaukel

  • Steuerfreie Vermögensübertragung: Ehepartner können erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.
  • Flexibilität: Nach der Beendigung der Zugewinngemeinschaft und der Berechnung des Zugewinnausgleichs können die Ehepartner sofort wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Fazit

Die Güterstandsschaukel ist eine effektive Methode zur steuerfreien Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern. Durch den Wechsel des Güterstands und die Berechnung des Zugewinnausgleichs können erhebliche Vermögenswerte übertragen werden, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Wichtig ist jedoch eine sorgfältige Dokumentation und die Einhaltung gewisser Fristen, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.


Quellen

  1. Bundesfinanzhof (BFH), Entscheidungen zur Vertragsfreiheit nach § 1408 BGB
  2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), § 5 Abs. 2
  3. Abgabenordnung (AO), § 371
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1371, 1408
  5. Bewertungsgesetz (BewG)