Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes

Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch das Wachstumschancengesetz, das Kreditzweitmarktförderungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2024 (Kabinettsbeschluss Juni 2024)1. Anpassung des ErbStG an die Rechtsänderungen durch das MoPeG

a) Rechtsfähige Personengesellschaft (§ 2a ErbStG)

  • Einführung des § 2a ErbStG, der klarstellt, dass rechtsfähige Personengesellschaften gemäß § 14a Abs. 2 AO als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.
  • Gesellschafter solcher Gesellschaften gelten bei Erwerben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG als Erwerber und bei Zuwendungen als Zuwendende.

b) Weitere Anpassungen an das MoPeG

  • Redaktionelle Anpassung des § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG an die neue Legaldefinition des Begriffs „Personenvereinigung“ in § 14a AO.
  • Klarstellung in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG durch Verweis auf „Betriebsvermögen i. S. des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG einer Personengesellschaft“.
  • Ergänzung in § 18 ErbStG, um sicherzustellen, dass Mitgliedsbeiträge an rechtsfähige Vereine weiterhin erfasst sind.

Hinweis: Die Änderungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten.

2. Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG)

  • Klarstellung, dass ein Vermögensanfall, der einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen umfasst, der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt.
  • Reaktion auf ein BFH-Urteil, das die Voraussetzungen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis nicht als erfüllt ansah.

Hinweis: Der geänderte § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27.03.2024 entsteht.

3. Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (§ 7 Abs. 9 ErbStG)

  • Regelung, dass die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien als Schenkung gilt.

Hinweis: § 7 Abs. 9 ErbStG ist am 28.03.2024 in Kraft getreten.

4. Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze in § 20 Abs. 7 ErbStG

  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze für Haftungen von 600 € auf 5.000 €.

Hinweis: Die Änderung ist am 28.03.2024 in Kraft getreten.

Beabsichtigte Änderungen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024

a) Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)

  • Einführung einer anteiligen Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht.
  • Neustrukturierung der Vorschrift ohne inhaltliche Änderungen.

Inkrafttreten: Die Neufassungen von § 10 Abs. 6, 6a und 6b ErbStG gelten für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des Änderungsgesetzes folgt, entsteht.

b) Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)

  • Befreiungsabschlag für Grundstücke in Drittstaaten, wenn ein Informationsaustausch mit dem Drittstaat sichergestellt ist.

Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

c) Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

  • Erweiterung der Stundungsregelung auf alle Fälle der Nutzung zu Wohnzwecken.
  • Einbeziehung von Grundbesitz in Drittstaaten, wenn Informationsaustausch und Beitreibung sichergestellt sind.

Inkrafttreten: Die Änderungen gelten ab dem Tag nach der Verkündung.