Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch das Wachstumschancengesetz, das Kreditzweitmarktförderungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2024 (Kabinettsbeschluss Juni 2024)1. Anpassung des ErbStG an die Rechtsänderungen durch das MoPeG
a) Rechtsfähige Personengesellschaft (§ 2a ErbStG)
- Einführung des § 2a ErbStG, der klarstellt, dass rechtsfähige Personengesellschaften gemäß § 14a Abs. 2 AO als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.
- Gesellschafter solcher Gesellschaften gelten bei Erwerben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG als Erwerber und bei Zuwendungen als Zuwendende.
b) Weitere Anpassungen an das MoPeG
- Redaktionelle Anpassung des § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG an die neue Legaldefinition des Begriffs „Personenvereinigung“ in § 14a AO.
- Klarstellung in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG durch Verweis auf „Betriebsvermögen i. S. des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG einer Personengesellschaft“.
- Ergänzung in § 18 ErbStG, um sicherzustellen, dass Mitgliedsbeiträge an rechtsfähige Vereine weiterhin erfasst sind.
Hinweis: Die Änderungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten.
2. Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG)
- Klarstellung, dass ein Vermögensanfall, der einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen umfasst, der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt.
- Reaktion auf ein BFH-Urteil, das die Voraussetzungen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis nicht als erfüllt ansah.
Hinweis: Der geänderte § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27.03.2024 entsteht.
3. Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (§ 7 Abs. 9 ErbStG)
- Regelung, dass die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien als Schenkung gilt.
Hinweis: § 7 Abs. 9 ErbStG ist am 28.03.2024 in Kraft getreten.
4. Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze in § 20 Abs. 7 ErbStG
- Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze für Haftungen von 600 € auf 5.000 €.
Hinweis: Die Änderung ist am 28.03.2024 in Kraft getreten.
Beabsichtigte Änderungen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024
a) Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)
- Einführung einer anteiligen Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht.
- Neustrukturierung der Vorschrift ohne inhaltliche Änderungen.
Inkrafttreten: Die Neufassungen von § 10 Abs. 6, 6a und 6b ErbStG gelten für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des Änderungsgesetzes folgt, entsteht.
b) Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)
- Befreiungsabschlag für Grundstücke in Drittstaaten, wenn ein Informationsaustausch mit dem Drittstaat sichergestellt ist.
Inkrafttreten: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
c) Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)
- Erweiterung der Stundungsregelung auf alle Fälle der Nutzung zu Wohnzwecken.
- Einbeziehung von Grundbesitz in Drittstaaten, wenn Informationsaustausch und Beitreibung sichergestellt sind.
Inkrafttreten: Die Änderungen gelten ab dem Tag nach der Verkündung.