BMF stellt klar: Auch jPöR können bei Anwendung des § 2b UStG nach § 13c UStG haften
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30. April 2026 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 13c UStG geändert. Die Klarstellung betrifft juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), also insbesondere Gemeinden, Städte, Landkreise, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nach der neuen Verwaltungsauffassung kann eine unternehmerisch tätige jPöR bei Anwendung des § 2b UStG grundsätzlich nach § 13c UStG in Haftung genommen werden.
Hintergrund: Worum geht es bei § 13c UStG?
§ 13c UStG regelt eine besondere Haftung bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Vereinfacht gesagt kann der Empfänger einer Forderung unter bestimmten Voraussetzungen für Umsatzsteuerbeträge haften, wenn die Umsatzsteuer aus dem zugrunde liegenden Umsatz nicht oder nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wird.
Die Vorschrift ist besonders relevant bei:
- Forderungsabtretungen,
- Sicherungsabtretungen,
- Factoring,
- Verpfändung von Forderungen,
- Pfändungen,
- Finanzierungs- und Sicherungsstrukturen.
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts war die Anwendung bislang vor allem deshalb besonders zu beurteilen, weil sie umsatzsteuerlich lange nur eingeschränkt als Unternehmer behandelt wurden.
Bedeutung von § 2b UStG
Mit der Einführung und Anwendung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Behandlung juristischer Personen des öffentlichen Rechts grundlegend geändert. jPöR können danach deutlich häufiger als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gelten, wenn sie Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb zu privaten Anbietern erbringen.
Sobald eine jPöR auch unternehmerisch tätig ist und § 2b UStG Anwendung findet, kann nach dem neuen BMF-Schreiben auch eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG möglich sein. Dies gilt nach der Verwaltungsauffassung selbst dann, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR betrifft.
Was hat das BMF konkret geändert?
Das BMF ändert Abschnitt 13c.1 UStAE. Dabei werden zwei Punkte klargestellt:
| Änderung | Inhalt |
|---|---|
| Abschnitt 13c.1 Abs. 9 Satz 5 UStAE n. F. | Die bisherigen Grundsätze zur Haftung gelten auch bei einer unternehmerisch tätigen jPöR, für die § 2b UStG anwendbar ist. |
| Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 3 UStAE n. F. | Die bisherige Sonderregelung für jPöR gilt nur noch für Zeiträume, in denen die jPöR weiterhin § 2 Abs. 3 UStG a. F. nach § 27 Abs. 22, 22a UStG anwendet. |
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Alte Rechtslage: Übergangsregelung nach § 2 Abs. 3 UStG a. F.
Für Zeiträume, in denen eine jPöR noch die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. angewendet hat, bleibt die bisherige Sonderbehandlung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nur noch insoweit relevant. Diese Übergangsregelung betrifft die Fälle, in denen die jPöR aufgrund der gesetzlichen Übergangsvorschriften nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG noch nicht vollständig unter § 2b UStG fällt.
Sobald die jPöR jedoch § 2b UStG anwendet, soll die bisherige Einschränkung nicht mehr greifen. Dann ist eine Haftung nach § 13c UStG nach den allgemeinen Grundsätzen möglich.
Praktische Bedeutung für Kommunen und andere jPöR
Die Änderung ist für jPöR mit unternehmerischen Tätigkeiten von erheblicher Bedeutung. Betroffen sein können insbesondere:
- Städte und Gemeinden,
- Landkreise,
- kommunale Eigenbetriebe,
- Zweckverbände,
- Hochschulen,
- Kammern,
- öffentlich-rechtliche Stiftungen,
- Anstalten des öffentlichen Rechts,
- kommunale Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe.
Relevant wird die Haftung insbesondere dann, wenn Forderungen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Das kann zum Beispiel bei Finanzierungsmodellen, Sicherheitenbestellungen oder Factoring-Strukturen vorkommen.
Beispiele aus der Praxis
Eine Kommune betreibt entgeltlich eine Sportstätte, ein Parkhaus oder eine Veranstaltungsfläche und ist insoweit unternehmerisch tätig. Werden Forderungen aus diesen Leistungen abgetreten oder zur Sicherheit verpfändet, kann § 13c UStG relevant werden.
Aber auch Forderungen aus anderen Bereichen der jPöR sollten geprüft werden. Nach dem BMF-Schreiben kann die Haftungsinanspruchnahme auch dann möglich sein, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung für den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt, sofern die jPöR insgesamt auch unternehmerisch tätig ist und § 2b UStG Anwendung findet.
Warum ist die Klarstellung wichtig?
Die Klarstellung zeigt, dass die Umstellung auf § 2b UStG nicht nur Auswirkungen auf die Steuerbarkeit einzelner Leistungen hat. Sie kann auch haftungsrechtliche Folgen haben.
jPöR sollten daher nicht nur ihre Ausgangsleistungen und Rechnungen prüfen, sondern auch ihre Finanzierungs-, Sicherungs- und Forderungsmanagementprozesse. Gerade in größeren öffentlichen Einrichtungen sind diese Vorgänge häufig auf verschiedene Abteilungen verteilt. Umsatzsteuerliche Risiken können dadurch leicht übersehen werden.
Praxishinweis
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie Forderungen abtreten, verpfänden oder von Pfändungen betroffen sind. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, ob § 2b UStG bereits angewendet wird oder ob für bestimmte Zeiträume noch die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. gilt.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- Bestandsaufnahme bestehender Abtretungs- und Sicherungsvereinbarungen,
- Prüfung von Factoring- und Finanzierungsmodellen,
- Abstimmung zwischen Kämmerei, Steuerabteilung, Rechtsamt und Fachbereichen,
- Prüfung, ob Forderungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen betreffen,
- Dokumentation der umsatzsteuerlichen Einordnung nach § 2b UStG,
- Anpassung interner Prozesse zur Vermeidung von Haftungsrisiken,
- besondere Prüfung bei neuen Verträgen über Forderungsabtretungen oder Verpfändungen.
Fazit
Das BMF-Schreiben vom 30. April 2026 stellt klar: Mit Anwendung des § 2b UStG können auch unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 13c UStG haften. Die bisherige Sonderregelung gilt nur noch für Zeiträume, in denen die jPöR aufgrund der Übergangsvorschriften weiterhin § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.
Für die Praxis bedeutet das: jPöR sollten ihre Forderungsabtretungen, Sicherungsvereinbarungen und Finanzierungsstrukturen umsatzsteuerlich prüfen. Die Umstellung auf § 2b UStG betrifft nicht nur die Steuerpflicht einzelner Leistungen, sondern kann auch zusätzliche Haftungsrisiken auslösen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 30.04.2026, Az. III C 2 – S 7279-a/00004/004/023, „Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)“.