BSFZ informiert zur Forschungsförderung – höhere Bemessungsgrundlage und verbesserte Förderung ab 2026
Die steuerliche Forschungszulage ist ein bundesweites Förderinstrument für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist dabei die zentrale Stelle für die Prüfung, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig ist. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat die aktuellen Informationen der BSFZ für die steuerberatende Praxis zusammengefasst.
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage soll Unternehmen steuerlich entlasten, wenn sie eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen oder Forschungsaufträge vergeben. Sie ist branchenübergreifend, themenoffen und nicht auf bestimmte Technologien beschränkt.
Gefördert werden insbesondere:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung.
Damit ist die Forschungszulage nicht nur für klassische Forschungsunternehmen relevant. Auch kleinere und mittlere Unternehmen, Softwareunternehmen, Produktionsbetriebe, technische Dienstleister, Start-ups oder Handwerksunternehmen können begünstigt sein, wenn sie innovative Projekte mit technischem oder wissenschaftlichem Risiko durchführen.
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland mit begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die Förderung ist nicht auf bestimmte Branchen oder Unternehmensgrößen beschränkt. Auch kleine und mittlere Unternehmen können die Forschungszulage nutzen.
Besonders attraktiv ist die Förderung für Unternehmen, die regelmäßig eigene Entwicklungsarbeit leisten, aber bisher keine klassischen Förderprogramme genutzt haben.
Welche Kosten sind förderfähig?
Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören insbesondere:
| Kostenart | Förderfähigkeit |
|---|---|
| Arbeitslöhne | Arbeitslohn für Arbeitnehmer, die im begünstigten FuE-Projekt tätig sind |
| Eigenleistungen | Pauschale Stundensätze für bestimmte Eigenleistungen |
| Auftragsforschung | 60 % bzw. 70 % der Aufwendungen können angesetzt werden |
| Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter | ab 28.03.2024 unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig |
| Gemein- und Betriebskosten | für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, pauschal 20 % |
Die BSFZ weist darauf hin, dass die steuerliche Forschungszulage durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm nochmals attraktiver ausgestaltet wurde. Ab 2026 steigt insbesondere die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro jährlich.
Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr
Die maximale Bemessungsgrundlage wurde in den vergangenen Jahren mehrfach erhöht:
| Zeitraum der Aufwendungen | Maximale Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr |
|---|---|
| bis 27.03.2024 | 4 Mio. Euro |
| ab 28.03.2024 bis 31.12.2025 | 10 Mio. Euro |
| ab 01.01.2026 | 12 Mio. Euro |
Damit können ab 2026 deutlich höhere Forschungszulagen entstehen als bisher.
Wie hoch ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Für kleine und mittlere Unternehmen erhöht sich der Fördersatz für Aufwendungen ab dem 28.03.2024 auf 35 %.
Daraus ergeben sich ab 2026 folgende rechnerische Höchstbeträge:
| Unternehmen | Bemessungsgrundlage ab 2026 | Fördersatz | Max. Forschungszulage |
|---|---|---|---|
| Nicht-KMU | 12 Mio. Euro | 25 % | 3 Mio. Euro |
| KMU | 12 Mio. Euro | 35 % | 4,2 Mio. Euro |
Gerade für KMU kann die Forschungszulage damit zu einem erheblichen Finanzierungsbaustein für Innovationsprojekte werden.
Was ist der Vorteil gegenüber klassischen Förderprogrammen?
Ein wesentlicher Vorteil der Forschungszulage ist der Rechtsanspruch. Wenn die BSFZ die Förderfähigkeit des Vorhabens positiv bescheinigt und die weiteren steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Forschungszulage.
Das unterscheidet die Forschungszulage von vielen klassischen Förderprogrammen, bei denen Fördermittel begrenzt sind und Antragsteller miteinander konkurrieren. Die Forschungszulage ist dadurch planbarer und kann auch rückwirkend beantragt werden.
Welche Kriterien muss ein FuE-Projekt erfüllen?
Nicht jede Produktentwicklung ist automatisch förderfähige Forschung und Entwicklung. Die BSFZ prüft insbesondere drei zentrale Kriterien:
- Neuartigkeit
Das Projekt muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse oder neuer technischer Lösungen gerichtet sein. - Risiko
Es müssen technisch-wissenschaftliche Unsicherheiten oder Risiken bestehen. Reine Routineentwicklung reicht nicht aus. - Planmäßigkeit
Das Vorhaben muss systematisch und nachvollziehbar geplant, durchgeführt und dokumentiert werden.
Gerade die Abgrenzung zwischen normaler Produktentwicklung und förderfähiger experimenteller Entwicklung ist in der Praxis entscheidend.
Zweistufiges Antragsverfahren
Das Verfahren besteht aus zwei Schritten:
| Schritt | Zuständige Stelle | Inhalt |
|---|---|---|
| 1. Bescheinigung der Förderfähigkeit | BSFZ | Prüfung, ob das Vorhaben ein begünstigtes FuE-Vorhaben ist |
| 2. Festsetzung der Forschungszulage | Finanzamt | Prüfung und Festsetzung der steuerlichen Forschungszulage |
Der Antrag bei der BSFZ erfolgt digital. Er kann für laufende, geplante oder bereits abgeschlossene Vorhaben gestellt werden.
Antrag auch rückwirkend möglich
Ein wichtiger Praxisvorteil: Die Forschungszulage kann auch rückwirkend beantragt werden. Die Antragstellung ist innerhalb der regulären Festsetzungsfrist möglich. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre.
Zudem kann der Antrag auf Bescheinigung im Voraus für bis zu drei volle Wirtschaftsjahre gestellt werden. Das verbessert die Planungssicherheit bei längerfristigen Entwicklungsprojekten.
Praxishinweise für Unternehmen
Unternehmen sollten prüfen, ob laufende oder geplante Projekte die Voraussetzungen für die Forschungszulage erfüllen. Das gilt insbesondere bei technischen Entwicklungsprojekten, Softwareentwicklung, Prozessinnovationen, Prototypen, neuen Produktionsverfahren oder experimentellen Produktverbesserungen.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- FuE-Projekte frühzeitig identifizieren,
- technische Risiken und Unsicherheiten dokumentieren,
- Projektziele, Arbeitspakete und Zeitplanung schriftlich festhalten,
- Personaleinsatz projektbezogen erfassen,
- Auftragsforschung vertraglich sauber dokumentieren,
- förderfähige Aufwendungen getrennt auswertbar machen,
- Antrag bei der BSFZ rechtzeitig vorbereiten,
- nach positiver Bescheinigung die Festsetzung beim Finanzamt beantragen.
Bedeutung für die steuerliche Beratung
Für Steuerberater ist die Forschungszulage ein wichtiges Beratungsfeld. Viele Unternehmen betreiben förderfähige Entwicklung, ohne dies als „Forschung“ wahrzunehmen. Gerade bei KMU bestehen daher erhebliche ungenutzte Förderpotenziale.
Wichtig ist aber auch: Die steuerliche Forschungszulage ist kein Automatismus. Entscheidend sind eine überzeugende technische Beschreibung des Vorhabens, eine saubere Kostenermittlung und eine belastbare Dokumentation.
Fazit
Die Forschungszulage ist ein attraktives Förderinstrument für Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro ab 2026, den erhöhten Fördersatz von 35 % für KMU und die neue Pauschale für Gemein- und Betriebskosten wird die Förderung nochmals deutlich interessanter.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob bestehende oder geplante Innovationsprojekte förderfähig sind. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann durch die Forschungszulage erhebliche steuerliche Vorteile erzielen und seine Entwicklungsaktivitäten finanziell entlasten.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 30.04.2026; Informationen der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.