Handwerkskammer-Zusatzbeiträge: Wann Rückstellungen gebildet werden dürfen

Handwerkskammer-Zusatzbeiträge: Wann Rückstellungen gebildet werden dürfen

Für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer kann eine Rückstellung gebildet werden, auch wenn sie zukünftig fällig sind. Voraussetzung ist, dass die Festsetzung bereits erfolgt ist und lediglich der Beitragsbescheid erst nach dem Bilanzstichtag ergeht.

Hintergrund

Die Vollversammlung der Handwerkskammer setzte jeweils allgemein die Höhe des Zusatzbeitrags für das kommende Jahr fest. Der Beitragsbescheid erging erst im Frühjahr des Folgejahres. Da über Jahre hinweg der Zusatzbeitrag immer mit einem gleich bleibenden Prozentsatz des Gewerbeertrags des 3 Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Geschäftsjahres festgesetzt wurde, bildete der Kläger für die Zusatzbeiträge der 3 Folgejahre eine Rückstellung in der Bilanz des Streitjahrs. Diese wurde jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hält dagegen die Bildung der Rückstellung für zulässig.

Die Begründung der Richter: Eine Rückstellungsbildung bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen setze voraus, dass die Verbindlichkeit bereits konkretisiert, d. h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen und sanktionsbewährt ist. Dabei dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, weil das Gesetz für die Bildung einer Rückstellung nicht schematisch danach unterscheide, ob eine ungewisse Verbindlichkeit im Privatrecht oder im öffentlichen Recht begründet ist.

Das künftige Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer am Bilanzstichtag sei hinreichend wahrscheinlich. Es genüge, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass eine Behörde eine allgemein bestehende Handlungspflicht durch eine den Kläger wirtschaftlich belastende Ermessensentscheidung konkretisieren wird.

Im Streitfall ergebe sich die hinreichende Konkretisierung zusätzlich aus dem Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung des Zusatzbeitrags für das Folgejahr, in dem die Höhe des Beitrags genau und bindend festgelegt wurde. Auch für die beiden Folgejahre sei eine Inanspruchnahme aufgrund der langjährigen Praxis ganz überwiegend wahrscheinlich gewesen, sodass eine Rückstellung in der Bilanz des Klägers zulässig war.