Haushaltsnahe Dienstleistungen: Betreuung eines Haustiers ist steuerlich begünstigt

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Betreuung eines Haustiers ist steuerlich begünstigt

Wird ein in den Haushalt aufgenommenes Haustier z. B. während eines Urlaubs von einem Tier-Service betreut und versorgt, kann dies als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.

Hintergrund

Die Eheleute ließen während ihrer Urlaube ihre Hauskatze von Frau A („Tier- und Wohnungsbetreuung A“) in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür stellte ihnen Frau A insgesamt 302,90 EUR in Rechnung. Die Rechnungen beglichen die Eheleute per Überweisungen.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung beantragten sie für diese Aufwendungen die Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage mit der Begründung statt, die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters.

Entscheidung

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % – höchstens 4.000 EUR – der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Solche Leistungen liegen vor, wenn sie eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind diese Voraussetzungen auch bei der Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers gegeben. Auch insoweit handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen, denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Pflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tiers oder Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Den Eheleuten steht die Tarifermäßigung in Höhe von 60,58 EUR zu (20 % von 302,90 EUR).