Hessisches Finanzgericht: Kindergeldantrag nicht per beA

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass ein Kindergeldantrag nicht wirksam per beA gestellt werden kann. Der Antrag muss schriftlich erfolgen, wobei eine elektronische Antragstellung über die dafür vorgesehene Schnittstelle (ELSTER) möglich ist. Eine Übermittlung per beA ist nicht ausreichend.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass § 67 Satz 1 EStG die Schriftform für den Kindergeldantrag vorschreibt. Dies bedeutet, dass der Antrag in einer Form erfolgen muss, die die Echtheit und Integrität der Erklärung gewährleistet. Bei einer Übermittlung per beA ist dies nicht der Fall. Die Dokumente werden als „elektronische Datei“ auf elektronischem Weg versendet und stellen daher eine elektronische und keine schriftliche Kommunikation dar.

Die vom Kläger begehrte Möglichkeit, den Kindergeldantrag elektronisch neben dem Weg über die vorgeschriebene Schnittstelle über beA einreichen zu können, würde eine besondere Art der Antragstellung schaffen und damit eine Berufsgruppe – hier die Rechtsanwaltschaft – in privaten Angelegenheiten bevorteilen.

Gegen das Urteil ist bereits eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass Kindergeldanträge aufgrund formaler Fehler nicht berücksichtigt werden.

Die elektronische Antragstellung von Kindergeld ist über das ELSTER-Verfahren möglich. Die Antragstellung ist einfach und unkompliziert. Die benötigten Daten können direkt aus der Steuererklärung übernommen werden.

Der Antrag kann auch per Post oder in einer der Familienkassen gestellt werden.

Gegen das Urteil 9 K 39/23 vom 20.04.2023 ist bereits eine Revision beim Bundesfinanzhof (Az. III R 15/23) anhängig.