Internationale elektronische Dienstleistungen – schneller in der Steuerfalle als gedacht

Schweden wertet Kreditkartenzahlungen aus, Island Zahlungen über PayPal. Rumänien wird zum 01.01.2018 ein „split payment“ einführen, in Ungarn soll ab 2018 jede Rechnung vor dem Versand an den Kunden dem Fiskus zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Die ungarische Finanzverwaltung vergibt eine Steuernummer, die der Unternehmer in die Rechnung einzufügen hat. Erst danach darf er die Rechnung an den Kunden versenden. Spanien hat mit der Immediate Provision of Information (SII) eine „extrem heftige“ Regelung geschaffen, die einen täglichen Informationsaustausch vorsieht – so die Wertung von Robert Hammerl, Steuerberater aus München, beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 mit insgesamt 250 Teilnehmern.

Aber auch in Deutschland drohe eine ungewollte Steuerhinterziehung, wenn in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und/oder -erklärung die Zeilen 75 und 76 (Feld 23) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Der Hintergrund: Ein Unternehmer hat bei elektronischen Erklärungen immer dann Angaben zu machen, wenn er von einer Verwaltungsmeinung abweicht. Diese ergänzenden Angaben sind bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärungen in jedem Fall in einer vom Unternehmer zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen ist. Hammerl sind bereits zwei Fälle bekannt, in denen im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Bußgeld- und Strafsachenstelle hinzugezogen worden ist, weil der Unternehmer von der Finanzamtsmeinung abgewichen ist und das genannte Feld nicht befüllt hat.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017