Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Mit dieser Frage muss sich demnächst das Bundesverfassungsgericht befassen. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die Zinsschranke wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Man darf gespannt sein, zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht kommt.

Hintergrund

Die K-GmbH betätigt sich im Immobilienbereich betätigt. In den Körperschaftsteuer-Bescheiden für 2008 und 2009 gewährte das Finanzamt wegen der Zinsschranke nur einen beschränkten Abzug der Zinsaufwendungen.

Die GmbH Klage erhob dagegen Klage und machte die Verfassungswidrigkeit der Zinsschrankenregelung geltend. Das Finanzgericht wies jedoch die Klage ab, da das objektive Nettoprinzip nicht verletzt sei. Der Betriebsausgabenabzug werde wegen der Vortragsmöglichkeit lediglich zeitlich verschoben.

Entscheidung

Dieser Entscheidung des Finanzgerichts widerspricht der Bundesfinanzhof.

Auch wenn sich der Zinsaufwand als Zinsvortrag in späteren Veranlagungszeiträumen steuermindernd auswirken kann, ist damit nicht der Besteuerung des Nettoeinkommens genügt. Für eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung müssen besondere sachliche Gründe vorliegen. Die von der Verwaltung, einigen Finanzgerichten und Teilen des Schrifttums angeführten Argumente weist der Bundesfinanzhof jedoch zurück. U. a. ist er der Ansicht, dass die in der Gesetzesbegründung angeführten Lenkungszwecke der Stärkung der Eigenkapitalbasis oder der Anreize für Auslandsinvestitionen verfehlt werden.

Insgesamt geht der Bundesfinanzhof von der Verfassungswidrigkeit aus, sodass er das anhängige Revisionsverfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen musste.